Zwis­chen­zeitlich lie­gen ers­te auch oberg­erichtliche Entschei­dun­gen zum „ers­ten Teil“ der aktu­el­len Beför­de­rungs­run­de der Tele­kom AG vor. Das OVG Mün­ster hat am 18.06.2015 mehe­rer Geschlüs­se gefasst. Im Ver­fahren 1 B 384/​15 betont das OVG Mün­ster die zwin­gende Not­wen­dig­keit der Berück­sich­ti­gung einer höher­w­er­ti­gen Tätig­keit. Wir wer­den hier wei­ter berich­ten. Die Leit­sätze des v.g. Beschlus­ses lau­ten wie folgt:

1. Es ist grund­sät­zlich davon auszuge­hen, dass ein Beam­ter, der über vie­le Jah­re die Auf­gaben eines Dienst-​/​­Ar­beits­pos­tens „run­dum zufrieden­stel­lend“ und „gut“ erfüllt, der einer deut­lich höhe­ren Besol­dungs­gruppe zuge­ord­net ist, als sie sei­nem Sta­tus-​amt ent­spricht (hier: lauf­bah­nüber­greifend fünf Besol­dungs­grup­pen), die (wesent­lich) gerin­geren Anforderun­gen sei­nes Sta­tusamtes in her­aus­ra­gen­der Wei­se erfüllt. Die­se Annah­me basiert auf der hier ver­gle­ichend her­anzuziehen­den unbe­strit­te­nen Ein­schätzung, dass mit einem höhe­ren Sta­tusamt die Wahr­neh­mung höher­w­er­tiger Auf­gaben ver­bun­den ist, die im All­ge­meinen gegen­über einem nied­ri­ge­ren Sta­tusamt gestei­ger­te Anforderun­gen bein­hal­ten und mit einem grö­ße­ren Maß an Ver­ant­wor­tung ver­bun­den sind.

2. Fal­len Sta­tusamt und Bew­er­tung des tat­säch­lich innege­habten Dienst-​/​­Ar­beits­pos­tens eines Beam­ten beson­ders stark auseinan­der, muss sich der Beur­tei­ler kon­kret und hin­re­ichend aus­führlich mit der eben genan­nten Annah­me auseinan­der­set­zen. Soll­te es im Ein­zel­fall Grün­de geben, aus denen vor­ge­nan­nte Annah­me nicht gerecht­fer­tigt wäre, müss­te dies in der Beur­tei­lung detail­liert und nachvol­lziehbar begrün­det wer­den.