OVG Mün­ster, Beschluss vom 21.12.201520 A 643/14.PVB:

Rüge fehler­hafter Ermessen­sausübung bei Zuwei­sung nach § 4 Abs. 4 Post­Per­sRG stellt beacht­li­chen Zus­tim­mungsver­weigerungs­grund dar

In der Pra­xis ist immer wie­der frag­lich, inwie­fern sich ein Per­son­al­rat oder Betrieb­srat kor­rekt auf einen Zus­tim­mungsver­weigerungs­grund beru­fen hat. Das Vor­brin­gen des Per­sonal– oder Betrieb­srats muss es näm­lich min­destens als mög­lich erschei­nen las­sen, dass einer der in § 77 Abs. 2 BPersVG abschlie­ßend geregel­ten Ver­weigerungs­gründe gege­ben ist.

In dem seit­ens unse­res Büros für den Betrieb­srat eines Post­nach­fol­ge­un­ternehmens geführ­ten Rechts­streit hat­te sich der Betrieb­srat auf eine unzure­ichende Unter­rich­tung beru­fen – was allei­ne nicht aus­re­ichend für eine beacht­li­che Zus­tim­mungsver­weigerung ist – dar­über hin­aus aber auch sach­liche Ein­wände gegen die beab­sichtigte Per­sonal­maß­nahme erho­ben, ins­beson­dere auf die Fehler­haftigkeit der Ermessensentschei­dung bei der Aus­wahl einer Beam­tin für eine zuzu­wei­sen­de Tätig­keit hin­ge­wie­sen. Der für den Betrieb­srat geführ­te Rechts­streit kon­nte durch zwei Instan­zen mit Erfolg abge­schlos­sen wer­den:

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat jetzt mit Beschluss vom 21.12.2015 fest­gestellt, dass die Beschw­erde des Betei­lig­ten zurück­gewiesen wird und die Zus­tim­mungsver­weigerung beacht­lich war. Entschei­dend sei bei einer Zus­tim­mungsver­weigerung der erk­lärte Wil­le des Per­son­al­rats, wie er auch aus den Beglei­tum­stän­den und nicht zuletzt der Inter­essen­lage her­vorge­hen kann. Aus­ge­hend davon bestand für den Betei­lig­ten hin­re­ichend Anlass, die vom Betrieb­srat gemach­ten Aus­führun­gen zur Ermessensentschei­dung des Betei­lig­ten nicht nur als Rüge einer unzure­ichen­den Unter­rich­tung, son­dern auch als sach­lichen Ein­wand anzuse­hen und das Eini­gungsstel­len­ver­fahren ein­zu­lei­ten, was der Betei­lig­te im vor­liegen­den Fall unter­lassen hat­te.