Lei­der ist es immer häu­figer erforder­lich in beamten­rechtlichen Stre­it­igkeiten Voll­streck­ungsver­fahren ein­zu­lei­ten, beispiel­sweise dann, wenn die Behör­de zur Neu­be­ur­tei­lung unter Berück­sich­ti­gung der Recht­sauf­fas­sung ver­pflich­tet wird, die erneu­te Beur­tei­lung aber eben nicht unter Berück­sich­ti­gung der Recht­sauf­fas­sung des Gerichts erfolgt ist. In die­sen

Fäl­len emp­feh­len wir unse­ren Man­dan­ten die Voll­streck­ung aus entsprechen­den Urtei­len. In dem hier entsch­iede­nen Fall hat­te das VG Köln ein Zwangs­geld in Höhe von 5.000,– € fest­ge­setzt. Das OVG Mün­ster hat mit Beschluss vom 17.10.2013, 1 E 798/​13, die Zwangs­geld­fest­set­zung bestä­tigt und der Behör­de eine let­zte Frist zur ord­nungs­gemäßen Neu­be­ur­tei­lung gesetzt. Die Recht­sauf­fas­sung des Gerichts, die bei der Neu­be­ur­tei­lung zu beach­ten sei, fol­ge aus dem recht­skräfti­gen Urteil, dass den Dien­s­therrn zur Neu­be­ur­tei­lung ver­pflich­te. Maßge­blich sei­en dabei die Entschei­dungs­gründe, wel­che die nach dem Urteil­stenor zu beach­t­ende Recht­sauf­fas­sung des Gerichts im Einzel­nen dar­le­gen.