Mit dem Beschluss des Thü­rin­ger OVG, 2 EO 641/​12, mit dem die­ses einen zunächst abwei­sen­den Beschluss des VG Wei­mar aufge­hoben hat, kon­nte für den von uns vertrete­nen Man­dan­ten erfol­gre­ich um einst­weili­gen Rechtss­chutz gegen die beab­sichtigte Beför­de­rung des Beige­lade­nen zum Vor­sitzen­den Rich­ter am Land­ge­richt Erfurt nach­ge­sucht

wer­den. Wie so oft bei Konkur­renten­stre­it­igkeiten stand die Recht­mäßigkeit der der Auswahlentschei­dung zugrun­deliegen­den dien­stlichen Beurteilun­gen im Fokus. Kon­kret waren die vor­liegen­den Anlass­beurteilun­gen für einen Leis­tungsver­gle­ich nicht mehr geeig­net, weil die Zeit­span­ne, auf die sich die Anlass­beurteilun­gen bezo­gen, eine erhe­bliche Dif­ferenz auf­wie­sen (ein­er­seits 2 Jah­re und 11 Mona­te und ander­er­seits 4 Jah­re und 2 Mona­te). Ein zwei­ter Schw­er­punkt der Entschei­dung war die Fra­ge der „Nach­bes­se­rung“ im gericht­li­chen einst­weili­gen Rechtss­chutzver­fahren. Kon­kret war im Beschw­erde­v­er­fahren ein ergänzen­der Auswahlver­merk vor­ge­legt wor­den. Hier­zu hat das Thü­rin­ger OVG zu Recht aus­ge­führt, dass dar­auf die Auswahlentschei­dung nicht mehr gestützt wer­den kön­ne, da ledig­lich die in den Akten nie­der­ge­leg­ten Auswahler­wä­gun­gen maßge­blich sei­en.