Gut gemeint, ABER….

Dauer­bren­ner „Frau­en­quo­te“ –

Neu­re­ge­lung in NRW sorgt für Unmut in der Beamten­schaft und ruft Juris­ten auf den Plan!

Zum 01. Juli 2016 hat die bis dato in § 20 Abs. 6 LBG a. F. enthal­tene Rege­lung zur Frauen­förderung im öffent­li­chen Dienst in NRW allen Ein­wän­den und War­nun­gen von Exper­ten zum Trotz eine deut­liche Mod­i­fizierung erfah­ren, wel­che inner­halb des Beam­ten­tums wie auch bei Juris­ten gle­icher­maßen auf Unver­ständ­nis und Ableh­nung trifft.

Stein des Ansto­ßes“ ist mit Blick auf die nun­mehr in § 19 Abs. 6 LBG n. F. sta­tu­ierte Frauen­förderung hier­bei zum einen die wieder­holte Ver­wen­dung sog. unbes­timmter Rechts­be­griffe, wel­che ausle­gungs­bedürftig sind und zu Unklar­hei­ten bei den für Per­son­alentschei­dun­gen zuständi­gen Stel­len und als weit­ere Fol­ge zu unein­heitlichen Entschei­dun­gen im Rah­men von Auswahlver­fahren als Grund­lage für beab­sichtigte Beförderun­gen füh­ren. So ist der Neu­re­ge­lung schon nicht mit hin­re­ichen­der Klar­heit zu ent­nehmen, wann von einer im Wesent­li­chen gle­ichen Eig­nung, Befähi­gung und fach­lichen Leis­tung auszuge­hen ist, bei deren Vor­liegen Frau­en gegen­über ihren männ­li­chen Konkur­renten nach dem Wil­len des Lan­des­ge­set­zge­bers bevor­zugt zu beför­dern sind. Bemer­kens­wer­ter Wei­se ent­hält die in S. 2 ange­führte Erläu­te­rung, wonach von einer im Wesent­li­chen gle­ichen Eig­nung, Befähi­gung und fach­lichen Leis­tung in der Regel auszuge­hen ist, wenn die jew­eils aktu­el­le dien­stliche Beur­tei­lung (..) ein gle­ich­w­er­tiges Gesam­turteil auf­weist, ihrer­seits wie­der­um schwam­mi­ge For­mulierun­gen, wel­che ausle­gungs­bedürftig bzw. inter­pre­ta­tions­fähig und damit einer ein­heitlichen Recht­san­wen­dung ent­ge­gen­ste­hen.

Zum ande­ren hat die nord­rhein-​west­fä­li­sche Lan­desregierung mit der von ihr auf den Weg gebrach­ten Neu­re­ge­lung zur Umset­zung der Frauen­förderung aber auch inso­weit den Grund­stein gelegt für zahlre­iche Recht­stre­it­igkeiten in Zusam­men­hang mit kün­fti­gen Beförderun­gen auf Lan­desebene, als nach den Vor­gaben des § 19 Abs. 6 LBG n. F. das (Hilfs-)Kriterium der Frauen­förderung im Rah­men von Auswahlentschei­dun­gen bere­its dann anzuwen­den ist, wenn sich mit Blick auf das Gesam­turteil der jew­eils aktu­el­len dien­stlichen Beurteilun­gen der Bewerber/​innen ein Qual­i­fika­tionsvor­sprung eines oder meh­re­rer Bewerber/​innen nicht aus­machen lässt. Ein sol­ches Vorge­hen zur Ermit­tlung der zu befördern­den Konkurrenten/​innen ver­stößt aber gegen den in Art. 33 Abs. 2 GG sta­tu­ierten Leis­tungs­grund­satz bzw. den Grund­satz der Beste­nauslese und steht in Wider­spruch zu der ständi­gen — auch höch­strichter­lichen — Recht­sprechung, wonach der Dien­s­therr erst dann auf Hil­f­skri­te­rien wie etwa die Frauen­förderung zurück­greifen darf, wenn unter pri­mä­rer Berück­sich­ti­gung der jew­eils aktu­el­len sowie nach­ran­gi­ger Betra­ch­tung auch der vor­ange­gan­genen dien­stlichen Beurteilun­gen ein Qual­i­fika­tionsvor­sprung eines oder meh­re­rer Bewerber/​innen nicht fest­stell­bar ist. Von Bedeu­tung ist in die­sem Zusam­men­hang, dass zur Ermit­tlung des /​der best­geeigneten Bewerber/​in bzw. innen ger­ade nicht nur das Gesam­turteil der Beurteilun­gen in den Blick zu neh­men ist, son­dern viel­mehr eine inhalt­li­che Auss­chär­fung durch Berück­sich­ti­gung der jew­eili­gen Bew­er­tun­gen der Einzelmerk­male vor­zu­neh­men ist. Erst wenn alle unmit­tel­bar leis­tungs­be­zo­ge­nen Erken­nt­nisquellen aus­geschöpft sind, dür­fen leis­tungs­fremde Kri­te­rien wie der Aspekt der Frauen­förderun­gen im Rah­men der Auswahlentschei­dung herange­zo­gen wer­den!

Zusam­men­fassend ist fest­zu­stel­len, dass gle­ich in dop­pel­ter Hin­sicht ern­stliche Zwei­fel an der Ver­fas­sungsmäßigkeit des neu einge­führten § 19 Abs. 6 LBG NRW n. F. beste­hen, da hier­nach weder älte­re Beurteilun­gen in den Blick zu neh­men sind, noch die gebo­te­ne inhalt­li­che Auss­chär­fung durch Würdi­gung der Bew­er­tung der Einzelmerk­male vorge­se­hen sind. Unab­hängig davon, dass inso­weit eine höch­strichter­liche Klä­rung der Fra­ge der Ver­fas­sungsmäßigkeit gebo­ten sein dürf­te, wenn nicht die Lan­desregierung zeit­nah die nöti­gen Kor­rek­turen vorn­immt, soll­ten sämt­li­che Auswahlentschei­dun­gen, bei wel­chen die Neu­re­ge­lung in § 19 Abs. 6 LBG NRW n. F. zum Tra­gen kommt, beson­ders sorg­fäl­tig auf ihre Recht­mäßigkeit hin über­prüft wer­den. Ins­beson­dere unter­lege­nen männ­li­chen Bewer­bern dürf­te hier­nach regel­mä­ßig zur Erhe­bung einer Konkur­renten­klage zu raten sein, um die Umset­zung der beab­sichti­gen Beförderun­gen weib­licher Konkur­rentin­nen und damit die Schaf­fung vol­len­de­ter, meist auch durch die Ein­le­gung recht­li­cher Mit­tel nicht mehr rück­gängig zu machen­der, Tat­sachen zu ver­hin­dern. Dies zumin­d­est dann, wenn sie mit Blick auf Gesam­turteil wie auch die Bew­er­tung der Einzelmerk­male über eine gle­ich gute Beur­tei­lung ver­fü­gen, wie eine oder meh­re­re aus­gewählte Mitbewerberin/​nen.

Zögern Sie daher nicht, wenn Sie bei anste­hen­den Beförderun­gen unter Hin­weis auf die Anwen­dung der neu­en Regelun­gen zur Frauen­förderung in NRW nicht berück­sichtigt wur­den und kon­tak­tieren Sie uns! Ins­beson­dere, wenn Sie eine ent­spre­chen­de Ableh­nungs– bzw. Konkur­renten­mit­teilung erhal­ten haben, ist zeit­na­hes Han­deln wich­tig, da der Dien­s­therr vor Vor­nahme beab­sichtigter Beförderun­gen regel­mä­ßig ledig­lich eine Warte­frist von zwei Wochen ab Zugang der Ablehnungsmit­teilun­gen beach­ten muss!

Als aus­gewiesene Spezial­is­ten im Beamten­recht bera­ten wir Sie ger­ne und rei­chen bei hin­re­ichen­den Erfol­gsaus­sichten Konkur­renten­klage für Sie ein!