Den entsprechen­den Urtei­len –unse­re Kan­zlei hat hier meh­re­re Klä­ger ver­tre­ten — liegt immer die gle­iche Kon­stel­la­tion zu Grun­de: Der Beam­te /​die Beam­tin wur­de nicht mit­tels Ablehnungsmit­teilung unter­richtet und hat erst deut­lich spä­ter von den Beförderun­gen erfah­ren. Dann schei­det die Durch­set­zung des Bewer­bungsver­fahren­sanspruchs mit­tels anson­sten vor­rangiger Konkur­renten­klage aus und der Weg für sekun­dä­re Schadenser­satzansprüche ist eröff­net. Der Dien­s­therr argu­men­tiert dann u.a. häu­fig damit, dass die Ansprü­che ver­wirkt sein, da die Sachver­halte teil­weise lan­ge zurück­liegen. Zahlre­iche Fäl­le gibt es hier im Bere­ich des Post­nach­fol­ge­un­ternehmens Deut­sche Tele­kom AG, da bis 2011 kein­er­lei Konkur­renten­mit­teilun­gen ver­sandt wur­den. Dem hat das OVG Mün­ster einen Rie­gel vor­ge­scho­ben und aus­ge­führt:

Das Insti­tut der Ver­wirkung dür­fe nicht dazu füh­ren, dass eine geset­zliche Ver­jährungsregelung in wei­tem Maße unter­laufen wer­de (mit Hin­weis auf Bun­desver­fas­sungs­gericht Beschluss vom 14. Dezem­ber 2005,1 BvR 2874/​04, juris RN. 27)

Bei dem Insti­tut des Schadenser­satzanspruchs wegen unter­blie­be­ner Beför­de­rung han­dele es sich um ein bipo­lares Rechtsver­hält­nis, bei dem Aspek­te des Ver­trauenss­chutzes Drit­ter in den Hin­ter­grund tre­ten.

Dies gel­te selbst dann wenn der Klä­ger davon Ken­nt­nis gehabt haben soll­te, dass Konkur­renten­mit­teilun­gen üblicher­weise nicht ver­sandt wur­den.

Eine etwa­ige Ken­nt­nis vor einem nicht recht­streuen Ver­hal­ten des Dien­s­therrn füh­re nicht dazu, dass das eige­ne Ver­hal­ten, hier die infol­ge von Infor­ma­tions­de­fiziten zunächst unter­blie­be­ne Gel­tend­machung eines Recht­sanspruchs, als treu­wid­rig zu qual­i­fizieren wäre.

All­ge­meine Bekan­nt­machun­gen über ein Beförderungssys­tem kön­nen eine Konkur­renten­mit­teilung ins­beson­dere auch in ihrer Anstoß­wir­kung nicht erset­zen.

Dem Klä­ger als juris­tis­chen Lai­en kon­nte sich auf­grund sei­ner fehlen­den Rechtsken­nt­nisse die Rechts­wid­rig­keit des Beförderungssys­tems nicht auf­drän­gen. Es gab kei­ne Verpflich­tung bzw. Obliegen­heit, die Recht­mäßigkeit eines Beförderungsver­fahrens ohne erkenn­ba­ren Hin­weis einer juris­tis­chen Kon­trolle zu unter­zie­hen.

Der Tele­kom AG ist las Dien­s­therr ist es nach Treu und Glau­ben ver­wehrt, sich dar­auf zu beru­fen, dass ein juris­tisch nicht vorge­bilde­ten Beam­ter ein Beförderungssys­tem nicht frü­her als rechts­wid­rig bean­standet hat, für das sie selbst ver­ant­wortlich ist und des­sen Rechts­wid­rig­keit sie selbst ver­mit­tels der von ihr beschäf­tig­ten und mit der fach­lichen Beglei­tung des Beförderungsver­fahrens betrau­ten Juris­ten ohne weit­eres hät­te erken­nen müs­sen.

Die Tele­kom AG als Dien­s­therr ist selbst weni­ger schutz­wür­dig, da sie sich nicht recht­streu ver­hal­ten hat, indem kei­ne Konkur­renten­mit­teilun­gen erteilt wur­den.

Urteil des VG Bay­reuth hier anse­hen.