Stre­ichung der Min­is­te­ri­alzu­lage bei Beur­lau­bung und Zuwei­sung seit­ens Tele­kom AG recht­lich bedenk­lich!

Beam­te erhal­ten, wenn sie bei einer ober­sten Bun­des­be­hörde ver­wen­det wer­den, eine Stel­len­zu­lage nach Anla­ge IX BBesG (Min­is­te­ri­alzu­lage). Die­se darf nach § 42 Abs. 3 Satz 1

BBesG nur für die Dau­er der Wahr­neh­mung der her­aus­ge­hobe­nen Funk­tion gewährt wer­den. Fällt eine Stel­len­zu­lage weg, hat der Beam­te Anspruch auf eine Aus­gle­ich­szu­lage unter den Voraus­set­zun­gen des § 13 BBesG. Für Beam­te bei der Tele­kom AG ent­hält § 10 Abs. 4 Post­Per­sRG eine Rege­lung zur Besitz­s­tandswahrung. Beamtin­nen und Beam­te die bei der „ober­sten Organ­i­sa­tion­sein­heit der Aktienge­sellschaft beschäf­tigt“ (sind), erhal­ten die Min­is­te­ri­alzu­lage wei­ter. Die Höhe der Zula­ge ergibt sich aus Anla­ge IX BBesG.

Prob­lema­tisch ist die Weit­ergewährung bei Beur­lau­bung des Beam­ten (in allen unter­schiedlichen For­men) und Zuwei­sung nach § 4 Post­Per­sRG, bei­des Per­son­alein­satzin­stru­mente im wei­tes­ten Sin­ne, die im Bere­ich der Tele­kom AG an der Tage­sor­d­nung sind. Das OVG Mün­ster hat sich mit der Fra­ge beschäf­tigt, ob nach einer Beur­lau­bung nach § 13 Abs. 1 SUrlV die Zula­ge wei­ter gewährt wird und dies ver­neint. Der Anspruch auf die Zula­ge sei durch die Beur­lau­bung ohne Bezü­ge ent­fallen und nicht wie­der neu ent­standen. Die­se Entschei­dung nimmt die Tele­kom AG offen­bar zum Anlass die Min­is­te­ri­alzu­lage ab dem 01.03.2014 zu stre­ichen. Dabei sind zunächst eini­ge Aspek­te auch im Hin­blick auf die Aus­sagen im Chat zur Neu­re­ge­lung der Min­is­te­ri­alzu­lage klar­zu­stel­len: Seit­ens der Tele­kom AG wird der Ein­druck erweckt, als sei man hier zum Han­deln ver­pflich­tet. Genau dies ist nicht der Fall, da die Entschei­dung des OVG Mün­ster nur zwis­chen den Par­tei­en bin­dend ist und auch nur den Fall der Beur­lau­bung ohne Bezü­ge bet­rifft. Die Tele­kom AG ist an die recht­li­chen Grund­la­gen ins­beson­dere in § 10 Abs. 4 Post­Per­sRG gebun­den, nicht an eine Entschei­dung des OVG Mün­ster. Soweit der Ein­druck erweckt wird, die Entschei­dung sei durch eine Kla­ge der Beam­tin in die Welt gesetzt wor­den, ist auch dies nur die hal­be Wahr­heit, da eine Rück­forderung der Min­is­te­ri­alzu­lage seit­ens der Tele­kom AG voraus­ge­gan­gen war.

Die Entschei­dung des OVG Mün­ster ist nur des­halb recht­skräftig gewor­den, weil die betrof­fene Beam­tin die vom OVG zuge­lassene Revi­sion zum Bun­desver­wal­tungs­gericht aus per­sön­lichen Grün­den nicht ein­gelegt hat­te. Hier ist zu berück­sichti­gen, dass die Zulas­sung der Revi­sion in zweitin­stan­zlichen Urtei­len in der Pra­xis sel­ten vor­kommt und daher der Aus­gang eines Revi­sionsver­fahrens beim Bun­desver­wal­tungs­gericht als völ­lig offen beze­ich­net wer­den kann. Zur Zulas­sung der Revi­sion führ dass OVG Mün­ster wört­lich aus: „Die Revi­sion wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 zuge­lassen, weil ange­sichts der Viel­zahl poten­tiell betrof­fener (Post-)Beamter die Fra­ge grund­sät­zliche Bedeu­tung hat, ob § 10 Abs. 4 Satz 1 Post­Per­sRG a. F. (jetzt § 10 Abs. 5 Post­Per­sRG) die Gewäh­rung der Min­is­te­ri­alzu­lage nur für Beam­te regelt, die unun­ter­brochen als Beam­te bei der ober­sten Organ­i­sa­tion­sein­heit einer Aktienge­sellschaft als einem Nach­fol­ge­un­ternehmen der Deut­schen Bun­de­spost tätig und besol­det sind. Ein­schlägige Recht­sprechung des Bun­desver­wal­tungs­gerichts gibt es bis­her nicht.

Auch unter Berück­sich­ti­gung der Tat­sache, dass die in ers­ter Instanz zustän­di­ge 15. Kam­mer des VG Köln der Kla­ge der Beam­tin noch teil­weise statt­ge­ge­ben hat­te und zumin­d­est die Beur­lau­bung – im aus­drück­lichen Gegen­satz zur Zuwei­sung — nicht als hin­der­lich ange­se­hen hat, zeigt, dass hier keines­falls von einer gefes­tigten Recht­sprechung aus­ge­gan­gen wer­den kann, zumal Entschei­dun­gen ande­rer Oberver­wal­tungs­gericht noch nicht vor­lie­gen.

Zu berück­sichti­gen dürf­te auch die beson­dere Sit­u­a­tion der bei der Tele­kom AG täti­gen Beam­ten sein, deren beru­fliches Weit­erkom­men eben teil­weise nur über eine Beur­lau­bung mög­lich war/​ist.

Betra­chtet man sich nun die Tatbe­standsvo­raus­set­zun­gen des § 10 Abs. 4 Post­Per­sRG, ist in jedem Fall zunächst zu prü­fen, ob der Beam­te organ­i­sa­tion­srechtlich der Konz­ernzen­trale ange­hört. Auch dar­über dürf­te es in zahlre­ichen Ein­zel­fäl­len Streit geben, wobei zu berück­sichti­gen sein wird, dass hier Nach­weis­prob­leme zu Las­ten der Dt. Tele­kom AG gehen dürf­ten. Dann ist zu prü­fen, ob dem Beam­ten ein Dien­st­posten bei der Konz­ernzen­trale zuge­wie­sen ist. Prob­lema­tisch sein wird dann die Ausle­gung der drit­ten Voraus­set­zung: „Beschäf­tigt sein als Beam­ter“. Legt man dies dahinge­hend aus, dass der Beam­te Auf­gaben der Aktienge­sellschaft wahr­zu­neh­men hat, wird die Zula­gen­berech­ti­gung in zahlre­ichen Fäl­len ent­fallen sein. Dies wäre frei­lich zu kurz gedacht, da ger­ade in Fäl­len der Zuwei­sung nach § 4 Post­Per­sRG nicht der Beam­te einer GmbH zuge­wie­sen wird, son­dern dem Beam­ten der AG nur Tätig­kei­ten in einem Unter­neh­men zuge­wie­sen wer­den und dies auf­grund eines seit­ens der Tele­kom AG jew­eils behaup­te­ten drin­gen­den betrieb­li­chen oder per­son­al­wirtschaftlichen Inter­esse. Schließ­lich wird das beson­dere Benachteili­gungsver­bot in § 5 Post­Per­sRG zu beden­ken sein.

Nicht unberück­sichtigt las­sen darf man allerd­ings auch, dass für den Fall der Beur­lau­bung in einem führen­den Stan­dard­kom­men­tar zu § 42 BBesG unprob­lema­tisch von einem Ver­lust des Anspruchs auf die Stel­len­zu­lage aus­ge­gan­gen wird. Schließ­lich hat das BVerwG mit Beschluss vom 03.09.20132 B 53/​13 — für einen Beam­ten des BMVg, wel­chem eine Tätig­keit bei der BWI Infor­ma­tion­stech­nik GmbH nach § 123 a Abs. 1 BRRG zuge­wie­sen wur­de, entsch­ieden, dass die­ser organ­i­sa­tion­srechtlich der ober­sten Bun­des­be­hörde nicht mehr ange­hört und die Zuwei­sung einer Tätig­keit bei der pri­va­trechtlich organ­isierten GmbH die Zula­gen­berech­ti­gung ent­fallen lässt. Ander­er­seits ist in Ken­nt­nis der recht­li­chen Regelun­gen die Min­is­te­ri­alzu­lage bis heu­te gewährt wor­den, so dass hier Ver­trauen der Beam­ten ent­standen sein kön­nte, ggf. dürf­te auch die Recht­sprechung zu den Fol­gen eines sog. „Vol­lzugs­de­fiz­its“ zu würdi­gen sein.

Aus Sicht des Unterze­ich­n­ers ist also eine Klä­rung durch das BVerwG unbe­d­ingt not­wen­dig, da es noch kein­er­lei gefes­tigte Recht­sprechung zu § 10 Abs. 4 Post­Per­sRG gibt! Die Not­wen­dig­keit der revi­sion­srechtlichen Klä­rung hat ja auch das OVG Mün­ster bejaht. Die Erfol­gsaus­sichten sind dabei völ­lig offen!