Ange­sichts der Aufhe­bung der Beur­tei­lungs– und Beför­de­rungs­run­de 2012/​2013 bei der Deut­schen Tele­kom AG und der Ver­schiebung der aktu­ell ange­dach­ten Beför­de­rungs­run­de für zahlre­iche Besol­dungs­grup­pen besteht bei den Beam­ten der Tele­kom AG zu Recht Unbe­ha­gen was ihr (unter­blie­be­nes) beru­fliches Wei­ter­kom­men

angeht. Unser Büro berät und unter­stützt Sie hier sowohl im Rah­men der bere­its erstell­ten als auch in Bezug auf noch zu erstel­lende Beurteilun­gen und anste­hende Beför­de­run­gen.

Wir sind dar­über hin­aus aber auch schon seit Jah­ren damit befasst, Schadenser­satzansprüche wegen unter­blie­be­ner Beför­de­rung auf­grund Feh­ler im Beförderung­sprozess der Ver­gan­gen­heit einzuk­la­gen. Hier haben wir für eini­ge unse­rer Man­dan­ten beacht­li­che Erfol­ge erre­icht. Jüngst hat das VG Köln in einem von uns betreu­ten Ver­fahren die Deut­sche Tele­kom AG erneut ver­ur­teilt , die dor­tige Klä­ge­rin so zu stel­len, als sei sie zum 01.06.2007 nach Besol­dungs­gruppe A 9 beför­dert wor­den. Hin­ter­grund ist die schuld­hafte Ver­let­zung des Bewer­bungsver­fahren­sanspruchs in der Ver­gan­gen­heit. Lesens­wert ist die Entschei­dung inso­weit, als das VG Köln hier betont, dass die Tele­kom AG ver­pflich­tet ist, auch bei abge­ord­neten Beam­ten abzuk­lären, ob die­se sich wäh­rend der Abor­d­nung auf einem höher­w­er­ti­gen Dien­st­posten befin­den und dort bewährt haben. Dies ist im vor­liegen­den Fall unter­blie­ben. Das VG Köln betont hier eine schuld­hafte Pflichtver­let­zung. Primär­rechtss­chutz war – wie in ver­gle­ich­baren Fäl­len regel­mä­ßig – nicht mög­lich, da in der Ver­gan­gen­heit Konkur­renten­mit­teilun­gen eben nicht flächen­deck­end ver­sandt wur­den. Daher ist der Weg für Schadenser­satzansprüche frei.

Da weit zurück­liegende Vor­gän­ge bei mehr­fach rechts­wid­ri­gem Ver­hal­ten nicht mehr aufgek­lärt wer­den kön­nen, greift hin­sichtlich des Scha­dens eine Beweis­las­tumkehr zu Gun­sten der betrof­fe­nen Beamten/​Innen. Nach­fol­gend kön­nen Sie die aktu­el­le Entschei­dung des VG Köln vom 27.10.2014 nach­le­sen.

Über­dies veröf­fentlichen wir einen Beschluss des OVG Mün­ster aus einem beim VG Düs­sel­dorf betriebe­nen Ver­fahren, in dem die­ses die Tele­kom AG eben­falls zu Schadenser­satz betr­e­f­fend Nicht­beach­tung der Bewer­bungsver­fahren­sansprüche unse­res Man­dan­ten im Rah­men der Beförderun­gen nach Besol­dungs­gruppe A 16 ver­ur­teilt hat­te. Das OVG Mün­ster hat die­se Entschei­dung bestä­tigt, so dass hier auch bere­its oberg­erichtliche Recht­sprechung vor­liegt.

Wir emp­feh­len hier aber in jedem Fall auch zur Abklä­rung etwa­iger Ver­jährung und Ver­wirkung eine einzelfall­be­zo­gene Bera­tung.