Vor­liegend waren in einem von unse­rer Kan­zlei betriebe­nen Ver­fahren zwei Anträ­gen in dem im Tenor ersicht­li­chen Umfang erfolg­reich.

Hin­sichtlich des Antrags zu 1. stell­te sich die der Auswahlentschei­dung zugrun­de lie­gen­de dien­stliche Beur­tei­lung des Antrags­stel­lers – gemes­sen an der eingeschränk­ten ver­wal­tungs­gerichtlichen Kon­trolle – als fehler­haft dar.

In der Kon­se­quenz hat das Gericht der Antrags­geg­nerin die Beset­zung der Beförderungs­planstellen unter­sagt, bis über die Bewer­bung des Antrags­stel­lers unter Beach­tung der Recht­sauf­fas­sung des Gerichts erneut entsch­ieden wird.

In Zif­fer 2 des Tenors hat das Gericht die Fort­set­zung des Stel­lenbe­set­zungsver­fahrens hin­sichtlich 11 frei gewor­dener Plan­stel­len beschlos­sen.

Die­se Verpflich­tung besteht dabei so lan­ge fort, bis das Ver­fahren ent­we­der mit einer ord­nungs­gemäßen Auswahlentschei­dung abge­schlos­sen oder recht­mäßig abge­brochen wird.

Vor­liegend woll­te die Antrags­geg­nerin die Beför­de­rungs­stel­len nicht mehr in die Auswahlentschei­dung ein­beziehen und ging dem­ge­mäß von einem fak­tis­chen Ver­fahrens­ab­bruch aus.

Dazu führ­te sie an, dass es durch die Beför­de­rung auf­grund einer Frei­ga­be der Beför­de­rungs­lis­te aus der Beför­de­rungs­run­de 2018/​19 einer erneu­ten Entschei­dung nicht bedür­fe.

Dem wur­de ent­ge­genge­hal­ten, dass eine ander­weit­ige Beför­de­rung der zunächst aus­gewählten Beam­ten nicht zu einem Unter­gang des Bewer­bungsver­fahren­sanspruchs des Antrags­stel­lers in der Beför­de­rungs­run­de 2020/​21 füh­re.

Der Hin­weis auf den Haushalt­s­plan bezo­gen auf die Planstel­len­be­wirtschaf­tung ände­re dabei auch nichts und begrün­de dem­nach kei­nen Weg­fall der aus­geschriebe­nen Stel­len.

Zwar hat vor­liegend die Antrags­geg­nerin hil­f­sweise eine weit­ere Stel­le für den Antrags­stel­ler bean­tragt, jedoch han­dele es sich hier­bei nicht um eine recht­mäßige Zusa­ge, die Stel­le frei­zu­hal­ten.

Es unter­liege „nicht der Dis­po­si­tions­befug­nis des Dien­s­therrn, für einen unter­lege­nen Bewer­ber eine ande­re als die zu beset­zende Stel­le als Reser­ve freizuhal­ten“.

Aus den genan­nten Grün­den ergibt sich, dass die einst­weilige Anord­nung zur Siche­rung des Bewer­bungsver­fahren­sanspruchs drin­gend not­wen­dig war.

Da das Stel­lenbe­set­zungsver­fahren nun­mehr noch betr­e­f­fend 11 ursprüng­lich an den BMF zurück­gegebener Plan­stel­len fort­zu­füh­ren ist erge­ben sich hier weit­ere Beförderungschan­cen für den Antrag­stel­ler.

VG Gel­sen­kir­chen, Beschluss vom 16.03.2021hier als pdf ann­se­hen