Vorliegend waren in einem von unserer Kanzlei betriebenen Verfahren zwei Anträgen in dem im Tenor ersichtlichen Umfang erfolgreich.
Hinsichtlich des Antrags zu 1. stellte sich die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragsstellers – gemessen an der eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle – als fehlerhaft dar.
In der Konsequenz hat das Gericht der Antragsgegnerin die Besetzung der Beförderungsplanstellen untersagt, bis über die Bewerbung des Antragsstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird.
In Ziffer 2 des Tenors hat das Gericht die Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens hinsichtlich 11 frei gewordener Planstellen beschlossen.
Diese Verpflichtung besteht dabei so lange fort, bis das Verfahren entweder mit einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung abgeschlossen oder rechtmäßig abgebrochen wird.
Vorliegend wollte die Antragsgegnerin die Beförderungsstellen nicht mehr in die Auswahlentscheidung einbeziehen und ging demgemäß von einem faktischen Verfahrensabbruch aus.
Dazu führte sie an, dass es durch die Beförderung aufgrund einer Freigabe der Beförderungsliste aus der Beförderungsrunde 2018/19 einer erneuten Entscheidung nicht bedürfe.
Dem wurde entgegengehalten, dass eine anderweitige Beförderung der zunächst ausgewählten Beamten nicht zu einem Untergang des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragsstellers in der Beförderungsrunde 2020/21 führe.
Der Hinweis auf den Haushaltsplan bezogen auf die Planstellenbewirtschaftung ändere dabei auch nichts und begründe demnach keinen Wegfall der ausgeschriebenen Stellen.
Zwar hat vorliegend die Antragsgegnerin hilfsweise eine weitere Stelle für den Antragssteller beantragt, jedoch handele es sich hierbei nicht um eine rechtmäßige Zusage, die Stelle freizuhalten.
Es unterliege „nicht der Dispositionsbefugnis des Dienstherrn, für einen unterlegenen Bewerber eine andere als die zu besetzende Stelle als Reserve freizuhalten“.
Aus den genannten Gründen ergibt sich, dass die einstweilige Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dringend notwendig war.
Da das Stellenbesetzungsverfahren nunmehr noch betreffend 11 ursprünglich an den BMF zurückgegebener Planstellen fortzuführen ist ergeben sich hier weitere Beförderungschancen für den Antragsteller.
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16.03.2021 — hier als pdf annsehen