Das Nieder­säch­sis­che OVG hat jüngst in einem von unse­rer Kan­zlei betriebe­nen Ver­fahren einen Beschluss des VG Han­nover aufge­hoben und der vetrete­nen Man­datin einst­weili­gen Rechtss­chutz gewährt. Wie so oft waren weder Einzel­be­w­er­tun­gen noch das Gesam­turteil — trotz vorhan­dener umfan­gre­icher Flos­keln — nachvol­lziehbar begrün­det; die höher­w­er­tige Tätig­keit war — eben­falls wie so oft — nicht hin­re­ichend gewür­digt.

Beschluss OVG Nieder­sachen 5 ME 141/​19 vom 29.10.2019 hier als pdf anse­hen