Mit Beschluss vom 10.1.2013, 1 B 1333/​12 u.a. hat das OVG Mün­ster die Verpflich­tung von Beamtin­nen und Beam­ten der deut­schen Tele­kom AG zur Teil­nahme an einer ange­ord­neten Fort­bil­dungs­maß­nahme an einem ande­ren Ort als dem gewöhn­lichen Dien­stort bestä­tigt.

Eine sol­che Anord­nung fin­de ihre Rechts­grund­lage in § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG (sog. Fol­gepflicht). Danach sind Beam­te ver­pflich­tet, die dien­stlichen Anord­nun­gen ihrer Vorge­set­zten aus­zu­füh­ren und deren all­ge­meine Richtlin­ien zu befol­gen. Die­ses Wei­sungs­recht kann sich auch auf die Anord­nung erstre­cken, an einem ande­ren als dem bish­eri­gen Dien­stort an einer Fort­bil­dungs– oder Qual­i­fizierungs­maß­nahme teil­zu­neh­men. Der Rechtss­chutz in die­sen Fäl­len ist lei­der sehr dünn, solan­ge die Recht­sprechung, wie vor­liegend das OVG Mün­ster, es als im gericht­lich nur beschränkt über­prüf­baren Organ­i­sa­tion­ser­messen des Dien­s­therrn lie­gend ansieht, festzule­gen, wel­che Qual­i­fizierung des Beam­ten er zur Erfül­lung der ihm (dem Dien­s­therrn) obliegen­den Auf­gaben als ange­mes­sen erach­tet. Nicht mehr von die­sem Organ­i­sa­tion­ser­messen gedeckt und damit auch von Sei­ten des Gerichts zu bean­standen wäre allerd­ings eine Wei­sung, die nicht die genan­nten geset­zlichen Vor­gaben zum Zweck der Qual­i­fizierung erfüllt.