Das Bun­desver­wal­tungs­gericht hat mit Urteil vom 13.12.20122 C 11.11 die bish­erige Pra­xis des Auf­ru­fens einzel­ner Geburt­s­jahrgänge bei der Über­nahme von Zeit­sol­daten in das Dien­stver­hält­nis eines Beruf­s­sol­daten als rechts­wid­rig ver­wor­fen.

Das Auf­ru­fen einzel­ner Geburt­s­jahrgänge für die Beset­zung von Beruf­s­sol­daten­stellen mit Zeit­sol­daten stel­le kei­ne im weit­ge­hen­den Ermes­sen lie­gen­de Organ­i­sa­tion­sentschei­dung dar, son­dern unter­falle dem Anwen­dungs­bere­ich des Art. 33 Abs. 2 GG. Das bis­lang prak­tizierte Auf­ru­fen einzel­ner Geburt­s­jahrgänge sei kein leis­tungs­be­zo­genes Auswahlkri­terium im Sin­ne von Art. 33 Abs. 2 GG für die Bewer­ber­auswahl und daher rechts­wid­rig. Es kön­ne wei­ter — so das BVerwG — dahin­ste­hen, ob der Vertei­di­gungsauf­trag (Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG) außer­halb des Mil­itär­musik­di­en­stes (der kon­kre­te fall betraf den Mil­itär­musik­di­enst) die Beset­zung von Beruf­s­sol­daten­stellen nach Geburt­s­jahrgän­gen grund­sät­zlich zu recht­fer­ti­gen ver­mag. Jeden­falls bedür­fe es hier­zu einer Entschei­dung des Geset­zge­bers, die dem Gewicht des Art. 33 Abs. 2 GG ange­mes­sen Rech­nung tra­gen müs­se und die bis­lang nicht vor­liegen, weder mit § 44 SLV, noch mit § 1 Sol­dGG oder § 3 Abs. 1 SG.