Weit­ere Ver­fahren wegen nicht hin­re­ichen­der Begrün­dung des Gesam­turteils gewon­nen

Im Rah­men zahlre­icher, von uns betreu­ter Man­date im Rah­men der Beför­de­rungs­run­de 2016 der Deut­schen Tele­kom AG stellt sich her­aus, dass die Gerich­te sehr deut­lich die nicht hin­re­ichende Begrün­dung des Gesam­turteils einer dien­stlichen Beur­tei­lung in Kon­stel­la­tio­nen rügen, in denen im Beurteilungssys­tem die Noten­stufen der Einzel­noten und der Gesamt­note nicht iden­tisch sind.

So hat jüngst das VG Min­den mit Beschluss vom 19.01.201710 L 812/​15 - in einem durch unser Büro betreu­tes Ver­fahren aus­ge­führt:

Einer Begrün­dung des Gesam­turteils bedarf es ins­beson­dere dann, wenn sich die­ses nicht ohne weit­eres aus den Einzel­be­grün­dun­gen her­leiten lässt. Dies gilt vor allem, wenn für die Beno­tung der Einzelmerk­male und die Bil­dung der Gesamt­note unter­schiedliche Beur­tei­lungs­ska­len vorge­se­hen sind … Der Antrag­steller, der im Gesamtergeb­nis mit „sehr gut ++“ beur­teilt wor­den ist, ist in sämt­li­chen 7 Einzelmerk­malen — … — jew­eils mit „sehr gut“, d. h. mit der höch­sten der zur Bew­er­tung der Einzelmerk­male zur Ver­fü­gung ste­hen­den Note, beur­teilt wor­den. Wel­che Gesicht­spunkte aus­ge­hend hier­von für die Bil­dung der Gesamt­note „sehr gut“ mit dem Aus­prä­gungs­grad „++“ anstatt der Spitzen­note „her­vor­ra­gend“ lei­t­end waren, lässt sich der Begrün­dung des Gesam­turteils nicht hin­re­ichend ent­nehmen.“.

Die­ser Feh­ler haf­tet nach unse­rer Ken­nt­nis fast sämt­li­chen Beurteilun­gen höher­w­er­tig einge­set­zter Beam­ter an.

Beson­ders inter­es­sant ist das Urteil des VG Min­den auch des­halb, weil hier erst­ma­lig kri­tisiert wird, dass die Ver­gabe der Höch­st­note nicht nur nach Wer­tigkeit des aus­geübten Arbeit­spostens vorgenom­men wer­den darf. Die­ser Ein­druck ver­stärkt sich näm­lich im Lau­fe der Aufar­beitung der Beför­de­rungs­run­de 2016 dahinge­hend, dass Spitzen­noten let­ztlich nur nach Wer­tigkeit des wahrgenomme­nen Arbeit­spostens ver­ge­ben wur­den. Hier­zu führt das VG Min­den erst­ma­lig mit beson­derer Deut­lichkeit aus:

Der Beige­ladene hat danach zwar einen Dienst– bzw. Arbeit­sposten, der nach den außer­tar­i­flichen Bew­er­tun­gen höher ein­ge­stuft wor­den ist, als der­jenige des Antrag­stellers. … Einer entsprechen­den Begrün­dung hät­te es – ins­beson­dere im Ver­gle­ich mit dem Antrag­steller – ger­ade auch des­halb bedurft, weil die Antrags­geg­nerin von einer beamten­rechtlichen Gle­ich­w­er­tigkeit der bei­den betrof­fe­nen Dien­st­posten aus­geht, da die­se nach A 16 und B 3 gebün­delt sind …“

Dies bedeu­tet, dass die dien­stliche Beur­tei­lung sich auch kon­kret inhalt­lich damit auseinan­der­set­zen muss, aus wel­chen kon­kre­ten Grün­den – ins­beson­dere bei einer beamten­rechtlichen Bün­delung der Dien­st­posten – sich aus der Wahr­neh­mung eines höher­w­er­ti­gen Arbeit­spostens im Ein­zel­fall ergibt, dass mit die­sem Pos­ten auch eine erhöh­te Ver­ant­wor­tung und erhöh­te Schwie­rig­kei­ten ver­bun­den sind, wel­che eine bes­se­re Bew­er­tung im Ein­zel­fall recht­fer­ti­gen. Uns ist in Ken­nt­nis meh­re­rer Dut­zend Beurteilun­gen in ver­gle­ich­baren Kon­stel­la­tio­nen nicht bekannt, dass es hier ent­spre­chen­de Begrün­dun­gen gibt. Daher ist allen betrof­fe­nen Beam­ten – soweit noch mög­lich – zu raten, Rechtsmit­tel in Anspruch zu neh­men. Im Rah­men einer Erst­ber­atung zei­gen wir Ihnen die Mög­lich­kei­ten hier­zu ger­ne auf.

In einem weit­eren, eben­falls durch unser Büro betreu­ten Ver­fahren hat das VG Düs­sel­dorf mit Urteil vom 10.01.201710 L 2794/​16 - einer Konkur­renten­klage im Hin­blick auf die Beför­de­rungs­lis­te „TD“ statt­ge­ge­ben. Das Ver­wal­tungs­gericht Düs­sel­dorf führt aus, dass die über den Antrag­steller zugrun­de geleg­te dien­stliche Beur­tei­lung all­ge­mein gül­ti­ge Wert­maßstäbe ver­letze, da sie nicht hin­re­ichend begrün­det sei. Die beson­dere Begrün­dungspflicht lei­tet das VG Düs­sel­dorf völ­lig kor­rekt aus zwei Argu­menten her:

  1. eine Begrün­dungspflicht erge­be sich bere­its aus der Abwe­ichung der Noten­skala der Einzelmerk­male mit der Noten­skala des Gesamt­ur­teils
  2. dar­über hin­aus bestehe eine Begrün­dungspflicht auch auf­grund des deut­lich höher­w­er­ti­gen Ein­satzes des Antrag­stel­lers

Das VG Düs­sel­dorf stellt klar, dass ger­ade die Kumu­la­tion der bei­den vorste­hend auf­ge­zeig­ten Aspek­te recht­lich zu einer beson­deren Not­wen­dig­keit der hin­re­ichen­den Begrün­dung des Gesam­turteils füh­re. Das VG Düs­sel­dorf kri­tisiert in sei­nem Beschluss dann zu Recht das Feh­len einer sub­stan­ti­ierten Begrün­dung; die in der Beur­tei­lung vorzufind­ende „Leer­formel, dass die Höher­w­er­tigkeit des Ein­satzes des Antrag­stellers im Ver­gle­ich zu sei­nem Sta­tusamt „Berück­sich­ti­gung fin­det“, sei nicht aus­re­ichend. Auch die weit­eren Hin­weise auf die Berück­sich­ti­gung der Höher­w­er­tigkeit bei den Einzelmerk­malen sei­en kei­ne trag­fä­hi­ge Begrün­dung. In dem entsch­iede­nen Fall waren auf­grund der Höher­w­er­tigkeit sämt­li­che Einzelmerk­male um eine Stu­fe ange­hoben wor­den. Dies, so das VG Düs­sel­dorf zutr­e­f­fend, sei nicht aus­rei­chend:

Die­ser stereo­type Satz stellt kei­ne aus­re­ichende Begrün­dung dar, weil nicht schema­tisch davon aus­ge­gan­gen wer­den kann, dass ein Beam­ter, der die Auf­gaben eines nach A 13 bew­erteten Dien­st­postens „run­dum zufrieden­stel­lend“ und „gut“ erfüllt, die deut­lich gerin­geren Anforderun­gen sei­nes Sta­tusamtes A 8 ledig­lich eine Noten­stufe bes­ser („gut“ und „sehr gut“) erfüllt; viel­mehr muss bei den Einzelmerk­malen … auch eine Anhe­bung um zwei Stu­fen auf die Note „sehr gut“ in Betra­cht gezo­gen wer­den.“

Des Weit­eren rügt das VG Düs­sel­dorf auch das Feh­len einer hin­re­ichen­den Begrün­dung im Über­gang vom 5-​stu­fi­gen Einzel­noten­sys­tem zum 6-​stu­fi­gen Gesamt­noten­sys­tem. Das VG Düs­sel­dorf kri­tisiert hier die ledig­lich textbausteinar­tige Begrün­dung des Gesamtergeb­nisses und führt aus:

Die Begrün­dung des Gesamtergeb­nisses der Beur­tei­lung vom 05. April 2016 ent­hält hier­zu jedoch kein­er­lei Aus­führun­gen, son­dern nur die Leer­formel „nach Würdi­gung aller Erken­nt­nisse wird das oben ange­ge­be­ne Gesam­turteil fest­ge­setzt, …“ sowie eine all­ge­meine, aber nicht einzelfall­be­zo­gene Erläu­te­rung zu den unter­schiedlichen Noten­skalen für die Bew­er­tung der Einzelkri­te­rien und das Gesamt­ur­teil.“

Die Entschei­dung kann hier als pdf nachge­le­sen wer­den.