Nach­dem die Stadt Bonn ihren Antrag auf Zulas­sung der Beru­fung gegen das von uns erstrit­tene Urteil des VG Köln vom 02.09.2016 (Az 19 K 335/​15) zurückgenom­men hat­te, wonach die Eltern­beitragssatzung für das Kinder­garten­jahr 2014/​2015 man­gels Vere­in­barkeit mit höher­rangigem Recht rechts­wid­rig ist und es mit­hin an einer gülti­gen Rechts­grund­lage für die in vor­ge­nan­nten Zeit­raum für jün­gere Geschwis­terkinder von beitrags­freien Vor­schul­kin­dern erhobe­nen Bei­trä­ge fehlt (vgl. Bei­trag vom 02.09.2016 in der Rubrik Recht­sprechung), wur­den zunächst erfreulicher­weise Ende 2016 die für das Kinder­garten­jahr 2014/​2015 zu Unrecht erhobe­nen Bei­trä­ge an die betrof­fe­nen Fam­i­lien zurück­ge­zahlt.

Seit let­zter Woche herrscht nun­mehr auch Klar­heit hin­sichtlich der aktu­el­len Eltern­beitragssatzung der Stadt Bonn, wel­che für die Jah­re 2015/​2016 sowie 2016/​2017 Gül­tig­keit besitzt und – wenn auch etwas anders for­muliert – wie schon die, vom VG Köln für nich­tig erk­lärte, Vorgänger­satzung eine Bei­trags­pflicht für das jün­gere Geschwis­terkind eines beitrags­freien Vor­schul­kin­des vor­sieht.

Wäh­rend Recht­san­wältin Car­o­line Beyss bere­its im Nach­gang des Urteils des VG Köln wieder­holt betont hat­te, dass ihrer Auf­fas­sung nach auch die aktu­el­le Eltern­beitragssatzung einer recht­li­chen Über­prü­fung nicht stand­hält und im Novem­ber das Fam­i­lien­min­is­terium eben­falls die aktu­el­le Sat­zung für unvere­in­bar mit höher­rangigem Recht erk­lärt hat­te, bestä­tigt nun­mehr auch ein zwis­chen­zeitlich von der Stadt in Auf­trag gege­be­nes Rechts­gut­ach­ten vor­ge­nan­nte Recht­sauf­fas­sung. Wie es inso­weit in einer Pressemit­teilung der Stadt von ver­gan­genem Fre­itag heißt, ist das Rechts­gut­ach­ten zu dem Ergeb­nis gekom­men, dass auch die seit dem 01.08.2015 in der Eltern­beitragssatzung for­mulierte Bei­trags­pflicht für Geschwis­ter von Vor­schul­kin­dern nicht mit dem Kinder­bil­dungs­ge­setz und der Recht­sprechung des Ver­wal­tungs­gerichts Köln und des Oberver­wal­tungs­gerichts in Ein­klang steht.

Daher wer­de das Jugen­damt dem Jugend­hil­feauss­chuss und dem Rat der Stadt Bonn vorschla­gen, auch über das Kinder­garten­jahr 2014/​2015 hin­aus Fam­i­lien mit einem Vor­schul­kind und weit­eren Kin­dern in Tage­spflege oder Kinder­garten kom­plett beitrags­frei zu stel­len, so Jugen­damt­sleiter Udo Stein. Laut Pressemit­teilung sol­len die dafür notwendi­gen Satzungsän­derun­gen dem Rat und sei­nen Auss­chüssen voraus­sichtlich im März 2017 zur Entschei­dung vor­ge­legt wer­den. Inso­fern bleibt abzu­war­ten, zu wel­chem Zeit­punkt die neue Sat­zung dann in Kraft tritt und ob hier­nach eine ähn­lich unbürokratis­che Rück­er­stat­tung bere­its geleis­teter Bei­trä­ge erfolgt, wie dies hin­sichtlich der Bei­trä­ge für das Kinder­garten­jahr 2015/​2015 der Fall war.

Indes haben wir bere­its im Vor­griff auf die jüng­sten Entwick­lun­gen für meh­re­re betrof­fene Fam­i­lien, wel­che für das ver­gan­gene bzw. das lau­fen­de Kinder­garten­jahr Eltern­beiträge für das jün­gere Geschwis­terkind eines beitrags­freien Vor­schul­kin­des gezahlt hat­ten, Antrag auf Aufhebung/​Abänderung des entsprechen­den Beitrags­fest­set­zungs­beschei­des gestellt. Die­se Ver­fahren wur­den mit Blick auf aktu­ell beim VG Köln anhän­gi­ge Klagev­er­fahren zunächst ruhend gestellt. Nicht zuletzt mit Blick auf das Ergeb­nis des in Auf­trag gege­ben Rechtsgutacht­ens steht nun­mehr jedoch zu erwar­ten, dass die entsprechen­den Anträ­ge pos­i­tiv von der Stadt beschie­den wer­den und die Eltern sich inso­weit auf eine Beitragsrück­er­stat­tung ein­stellen kön­nen. Soll­te die Stadt Bonn sich indes unge­ach­tet des einge­holten Rechtsgutacht­ens fort­wäh­rend einer dop­pel­ten Beitrags­be­freiung ver­weigern, wird am Ende erneut das VG Köln über die Recht­mäßigkeit der aktu­el­len Eltern­beitragssatzung befin­den müs­sen, wobei alles dafür spricht, dass die zustän­di­ge Kam­mer auch die­se Sat­zung auf­grund der dar­in unverän­dert vorge­se­henen Beitragser­he­bung für das jün­gere Geschwis­terkind eines beitrags­freien Vor­schul­kin­des wie­der­um für nich­tig erk­lären wird.