In die­sem von unse­rer Kan­zlei betriebe­nen Ver­fahren hat der Antrag der Antrag­stel­lerin, die Beset­zung der W2-​Pro­fes­sur mit der Beige­lade­nen im Wege der einst­weili­gen Anord­nung zu unter­sagen, Erfolg.
So heißt es im Beschluss, dass die Antrag­stel­lerin in ihrem Anspruch auf fehler­freie Entschei­dung über ihre Bewer­bung ver­letzt ist und somit das Beste­hen eines Anord­nungs­grun­des glaub­haft gemacht hat.

Zwar han­delt es sich bei der Beset­zung von Pro­fes­soren­stellen um hochschul­rechtliche Konkur­renten­stre­it­igkeiten, sodass die ver­wal­tungs­gerichtliche Kon­trolldichte ins­ge­samt durch die ver­fas­sungsrechtlich geschütz­te Beurteilungskom­pe­tenz zurückgenom­men ist. Jedoch hat das VG Köln fest­gestellt, dass die Auswahlentschei­dung an Ver­fahrens­fehler lei­det.
1. Zunächst liegt ein Ver­stoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 6 BO vor. Danach muss der Beru­fungskom­mis­sion ein auswär­tiges Mit­glied ange­hören. Zwar kann bei Vor­liegen beson­derer Umstän­de aus­nahm­sweise die Behör­de anders als die „Soll-​Vor­schrift“ ver­fahren, allerd­ings sind hier kei­ne Anhalt­spunkte (z. B.: ern­sthafte Bemühun­gen) erkenn­bar.
Auch liegt es nahe, dass sich die­ser Feh­ler mate­ri­ell-​recht­lich aus­gewirkt hät­te. Das exter­ne Mit­glied hät­te möglicher­weise die erbrach­ten Leis­tun­gen der Antrag­stel­lerin als eben­so gut oder gar bes­ser geeig­net ange­se­hen.

2. Des Weit­eren liegt ein Begrün­dungs­de­fizit bei der Auswahlentschei­dung vor. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BO stellt die Beru­fungskom­mis­sion zur Find­ung geeig­ne­ter Bewer­bun­gen nach Maß­gabe des § 36 Abs.1 HG und des Auss­chrei­bung­s­textes einen Kri­te­rienkat­a­log auf.
Zwar wur­de bspw. die inter­na­tionale Aus­rich­tung her­vorge­hoben, jedoch fin­det sich die­se in den aufgestell­ten Kri­te­rien nicht wie­der. Ins­ge­samt weist das Pro­tokoll der Kom­mis­sion­ssitzung kei­ne Auseinan­der­set­zung mit den Kri­te­rien oder Ver­gle­ich der Bewer­berin­nen auf.
Somit liegt ein Man­gel bei der Beschlussfas­sung über den Beru­fungsvorschlag vor, der für die Aus­wahl nach dem Leis­tung­sprinzip rel­e­vant ist.
Zuletzt erwähnt das Gericht noch die Mög­lich­keit der Ver­weigerung vor­läu­fi­gen Rechtss­chutzes im Sin­ne einer „offen­sichtlichen Chan­cen­losigkeit“ bei Wieder­hol­ung des Auswahlver­fahrens. Allerd­ings ist es nicht aus­geschlossen, dass unter Hin­zu­zie­hung eines exter­nen Kom­mis­sion­s­mit­glieds die Bew­er­tung der Antrag­stel­lerin anders aus­ge­fallen wäre (s.o.).

VG Köln, Beschluss vom 15. Juli 2021hier als pdf anse­hen