Das VG Düs­sel­dorf hat am 15.04.2021, Az. 10 L 1640/​20 im Fall eines von unse­rer Kan­zlei vertrete­nen Man­dan­ten beschlos­sen, die Beset­zung einer Beförderungs­planstelle im Rah­men der Wieder­hol­ung der Beför­de­rungs­run­de 2017 der DTAG auf der Beför­de­rungs­lis­te „TPS_​Abo_​extern“ solan­ge zu unter­sagen, bis über die Beför­de­rung des Antrags­stel­lers unter Beach­tung der Recht­sauf­fas­sung des Gerichts erneut entsch­ieden wor­den ist.

In den Entschei­dungs­grün­den wird ange­führt, dass die Auswahlentschei­dung der Antrags­geg­nerin, den Antrags­stel­ler nicht zu beför­dern, einen Rechts­fehler auf­weist.

Grund­sät­zlich gewährleis­tet das Leis­tung­sprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG jedem Deut­schen nach sei­ner Eig­nung, Befähi­gung und fach­lichen Leis­tung gle­ichen Zugang zu jedem öffent­li­chen Amt. Wird die­ses sub­jek­tive Recht, der Bewer­bungsver­fahren­sanspruch, durch eine fehler­hafte Auswahlentschei­dung ver­letzt, so kann der unter­legene Bewerber*in eine erneu­te Entschei­dung über sei­ne Bewer­bung bean­spru­chen.

Vor­liegend wur­de die­ses grun­drechts­gle­iche Recht des Antrag­stellers dadurch ver­letzt, dass sei­ne aktu­el­le dien­stliche Beur­tei­lung rechts­wid­rig war. Jeden­falls die Gesamt­note wur­de nicht aus­re­ichend begrün­det. Text­bau­stei­ne wie: „Die­ses Ergeb­nis ergibt sich auf­grund fol­gen­der Erwä­gun­gen“, sind aus ver­gle­ich­baren Ver­fahren bekannt und unzure­ichend für eine nachvol­lziehbare Begrün­dung der Gesamt­note, ins­beson­dere vor dem Hin­ter­grund ver­wen­de­ter unter­schiedlicher Noten­skalen bei den Einzel­be­w­er­tun­gen und dem Gesamt­ur­teil.

Über den kon­kre­ten Fall hin­aus ist erläu­ternd noch auf nach­fol­gen­des hin­zu­wei­sen: Neben der Fehler­haftigkeit der eige­nen Beur­tei­lung, kön­nen sich Ver­let­zun­gen des Bewer­bungsver­fahren­sanspruchs des Beamten*in auch aus der Beur­tei­lung des Konkur­renten erge­ben, sofern die­se zu des­sen Gun­sten fehler­haft, also zu gut ist. Schließ­lich kann der Bewer­bungsver­fahren­sanspruch „im enge­ren Sin­ne“ ver­letzt sein, wenn die ver­gle­ichende Bew­er­tung (bei Zugrun­dele­gung zutr­e­f­fender dien­stlicher Beurteilun­gen) an for­mel­len oder mate­ri­el­len Feh­lern lei­det.

VG Düs­sel­dorf, Beschluss vom 15.04.2021hier als pdf anse­hen