Tenor des Beschlus­ses:

Die Antrags­geg­nerin wird im Wege der einst­weili­gen Anord­nung ver­pflich­tet, das Auswahlver­fahren betr­e­f­fend der Beför­de­rungs­run­de A 9_​vz 2017/​2018 fortzuset­zen und hier­bei die Beför­de­rungs­lis­te DTKS_​T vom 14. Juni 2019 (Bl. 20 Ver­wal­tungsvor­gang) um die Beförderung­sop­tio­nen 3 und 4 zu erweit­ern sowie hin­sichtlich die­ser Beförderung­sop­tio­nen eine Auswahlentschei­dung unter Ein­beziehung des Antrag­stellers und unter Beach­tung der Recht­sauf­fas­sung des Gerichts zu tref­fen.

Vie­le Beam­te der Tele­kom AG sind von dem Prob­lem betrof­fen, dem sich das VG Koblenz mit Beschlüs­sen vom 13. März 2020, 2 L 1264/19.KO (Beför­de­rungs­lis­te DTKS_​T) und vom 07. Mai 2020, 2 L 163/20.KO (Beför­de­rungs­lis­te DTS_​nT) angenom­men hat: Die von uns betreu­ten Man­dan­ten hat­ten ein Konkur­renten­stre­itver­fahren mit Erfolg durchge­führt. Es wur­de eine neue Beur­tei­lung erstellt. Die Neuauswahlentschei­dung wur­de durchge­führt, dabei aber die Anzahl der zu vergeben­den Plan­stel­len redu­ziert. Die­ser Redu­zie­rung der ursprüng­li­chen Anzahl der zu vergeben­den Plan­stel­len schiebt das VG Koblenz nun einen Rie­gel vor und hält sie aus nach­fol­gen­den Grün­den für rechts­wid­rig:

  • Die Annah­me der Tele­kom AG, dass von den ursprüng­lich 5 Beför­de­rungs­stel­len nur noch 2 zu ver­ge­ben sind (so im entsch­iede­nen Fall 2 L 1264/19.KO), ist falsch.
  • Über die Ver­gabe einer jeden Beför­de­rungs­stel­le ist rechts­fehler­frei (neu) zu ent­schei­den.
  • Dabei Bezug­nahme auf BVerwG, B. v. 22.11.2012, 2 VR 5/​12: „Bei Beförderun­gen auf der Grund­lage einer Beförderungsran­gliste erstreckt sich der Bewer­bungsver­fahren­sanspruchs auf alle aktu­ell vorge­se­henen Beförderun­gen. Wenn der unberück­sichtigt geblie­be­ne Beam­te den einst­weili­gen Rechtss­chutzantrag gegen meh­re­re vorge­se­hene Beförderun­gen rich­tet, ist der Dien­s­therr grund­sät­zlich ver­pflich­tet, alle von dem Antrag erfass­ten Beförderun­gen vor­läu­fig nicht vor­zu­neh­men.“
  • Dies wäre nur dann nicht mehr der Fall, wenn das Stel­lenbe­set­zungsver­fahren recht­mäßig abge­brochen wäre — was aber nicht der Fall ist - und inso­weit der Bewer­bungsver­fahren­sanspruch unterge­gan­gen wäre.
  • Vor der Auss­chrei­bung einer Stel­le kann der Dien­s­therr entschei­den, wie vie­le Plan­stel­len er ver­ge­ben will; danach ist er inso­weit nicht mehr frei.
  • Der Vor­trag der Tele­kom AG inso­weit ver­fängt nicht.

Rechts­folge ist:

Die nach Auss­chei­den von zwei Beige­lade­nen frei gewor­de­nen Stel­len hät­ten für das Auswahlver­fahren 17/​18 gehal­ten und im Rah­men der Wieder­hol­ung der Beför­de­rungs­run­de ver­ge­ben wer­den müs­sen.

Der Haushalt­s­plan kann man­gels Außen­wirkung Ansprü­che oder Ver­bind­lich­kei­ten nicht begrün­den.

  • Dar­an ände­re sich auch nichts, soweit nun vor­ge­tra­gen wor­den sei, dass spe­zi­ell für den Antrag­steller eine Plan­stel­le bean­tragt wor­den sei und freige­hal­ten wer­de. Hier­bei han­delt es sich um eine soge­nan­nte „Reser­vestelle“, die nicht von Anfang an in das Auswahlver­fahren ein­be­zo­gen war.

In bei­den Fäl­len hat dann die Erwei­te­rung der Beför­de­rungs­lis­te dazu geführt, dass die von uns vertrete­nen Man­dan­ten auch beför­dert wur­den!

Beschluss VG Koblenz vom 13.03.2020 hier als pdf ein­se­hen