Erstaunlicher­weise gibt es immer noch Dien­st­stellen der öffent­li­chen Ver­wal­tung, die sich über die Verpflich­tung, unter­legene Bewer­ber vor Vor­nahme von Beförderun­gen zu unter­richten, hin­wegset­zen. Wenn dies gesche­hen ist, eröff­net dies dem betrof­fe­nen Beam­ten die Mög­lich­keit zur Gel­tend­machung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen.

Betrof­fene Beam­te haben aber auch die Mög­lich­keit mit­tels einst­weili­gen Rechtss­chutzes die Verpflich­tung zur vorheri­gen „Konkur­renten­mit­teilung“ gericht­lich durchzuset­zen. Zu einem sol­chen Sachver­halt ver­hält sich der vom VG Aachen mit Beschluss vom 04.07.2014, 1 L 416/​14 entsch­iedene Fall aus dem Bere­ich der Feuer­wehr der Bun­deswehr. Das VG Aachen bestä­tigt die Verpflich­tung zur Infor­ma­tion unter­legener Bewer­ber in einem Zeit­raum von 14 Tagen vor Vor­nahme von Beförderun­gen. Dies gel­te auch in Kon­stel­la­tio­nen der Topf­wirt­schaft und sei unab­hängig davon, ob der unter­legene Bewer­ber auf­grund sei­ner dien­stlichen Beur­tei­lung über­haupt in der enge­ren Wahl ist.

Let­zteres ist des­halb von Bedeu­tung, weil der unter­legene Bewer­ber im Rah­men des Konkur­renten­stre­its auch die Mög­lich­keit hat sei­ne eige­ne dien­stliche Beur­tei­lung – sowie die dien­stliche Beur­tei­lung unter­legener Konkur­renten – einer Recht­skon­trolle zu unter­zie­hen.