Der von unse­rer Kan­zlei ver­tre­te­ne Klä­ger ist habil­i­tierter His­toriker und als Pri­vat­dozent am his­torischen Insti­tut der philosophis­chen Fakul­tät der RWTH Aachen tätig. Für unse­ren Man­dan­ten kon­nte erre­icht wer­den, dass die Beklag­te RWTH in Aachen ver­pflich­tet wur­de, über die Ver­lei­hung der Beze­ich­nung außer­plan­mäßiger Pro­fes­sor an unse­ren Man­dan­ten unter Beach­tung der Recht­sauf­fas­sung des Gerichts erneut zu ent­schei­den.

Nach § 41 HG NRW kann die Uni­ver­sität die Beze­ich­nung „außer­plan­mäßiger Professor/​—​in“ an Per­so­nen ver­lei­hen, die die Ein­stel­lungsvor­raus­set­zun­gen einer Pro­fes­sorin oder eines Pro­fes­sors erfül­len und in For­schung und Leh­re her­vor­ra­gende Leis­tun­gen erbrin­gen. Die Ver­lei­hung der Beze­ich­nung wird ein­er­seits durch die Hochschulge­setze der Län­der und teil­weise weit­erge­hend durch die Satzun­gen der einzel­nen Hoch­schu­len gere­gelt.

Das Beson­dere am hier stre­it­i­gen Fall ist die Tat­sache, dass sich das Ver­fahren nach zahlre­ichen Feh­lern der Ver­wal­tung bere­its ins­ge­samt 8 Jah­re hin­zieht und das Gericht gle­ich über zwei ver­bun­dene Klagev­er­fahren, die zwei Fakultät­srats– bzw. Hochschu­lentschei­dun­gen zum Gegen­stand hat­ten, zu befin­den hat­te.

Das Ver­wal­tungs­gericht Aachen hat in dem unten nachzule­senden Urteil vom 12.06.20176 K 452/​14 — aus­führlich dar­ge­stellt, dass im entsch­iede­nen Fall die Tatbe­standsvo­raus­set­zun­gen vor­liegen, da unser Man­dant nachgewiesen­er­maßen die her­vor­ra­gen­den Leis­tun­gen in For­schung und Leh­re erbracht hat.

Auch hin­sichtlich des Ermes­sens hat das Ver­wal­tungs­gericht in sei­nen Entschei­dungs­grün­den zahlre­iche Hin­weise gege­ben, die der Fakultät­srat bei sei­ner neu­en Entschei­dung zu beach­ten hat.

Hochschul­rechtlich ist der Fall über den Ein­zel­fall hin­aus inso­weit von Inter­esse, als die Belast­barkeit einer Lehr­eva­lu­ie­rung für die Fest­stel­lung her­vor­ra­gen­der Leis­tun­gen in der Leh­re deut­lich relati­viert wird. Ähn­liches gilt auch für stu­den­tis­che Voten, wenn die­sen beispiel­sweise anonym erho­be­ne Vor­würfe — wie im vor­liegen­den Fall – zugrun­de lagen.

Urteil VG Achen vom 12.6.2017 hier als pdf. down­loaden: Apl.-Professur