Im Rahmen eines von uns beim VG Düsseldorf geführten Verfahrens (Az 10 K 2085/15) mit dem Ziel der Verbeamtung des, im Zeitpunkt der Klageerhebung 53-jährigen, Klägers hat das VG Düsseldorf zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bund bis heute über keine wirksame Altersgrenze verfügt. Damit ist es der Rechtsauffassung der Beklagten entgegengetreten, welche den Antrag des Klägers auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes mit dem Argument der Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Höchstaltersgrenze von 50 Jahren abgelehnt hatte. Hierbei hatte sich die Beklagte auf § 48 BHO sowie ein Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.03.1995 (GMBI 1996, S. 79) gestützt.
Indes sind weder die vorgenannte Regelung in der Bundeshaushaltsordnung noch das zitierte Rundschreiben geeignet, die Annahme einer wirksamen Höchstaltersgrenze für die erstmalige Übernahme in ein Beamtenverhältnis zu rechtfertigen. Vielmehr hat insoweit das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 19.02.2009 — 2C 18.07 - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung ausgeführt, dass die Bestimmung einer Altersgrenze für die Einstellung in ein öffentliches Amt einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, weil Altersgrenzen den Leistungsgrundsatz einschränkten, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG für den Zugang zu jedem öffentlichen Amt unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet werde. Zwar könne durch Altersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis der Leistungsgrundsatz eingeschränkt werden, weil sie im Lebenszeitprinzip als einem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums angelegt seien. Die Gewichtung der beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze, wie sie in der Festlegung von Altersgrenzen zum Ausdruck komme, erfordere indes eine normative Regelung. Sie dürfe gerade nicht der Verwaltungspraxis überlassen werden und es sei nicht Aufgabe der Verwaltung, eigenverantwortlich zu bestimmen, wann der Leistungsgrundsatz durch eine Altersgrenze eingeschränkt werde.
Aus vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt, dass die Einführung von Höchstaltersgrenzen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis des Bundes/der Länder zwar grundsätzlich zulässig ist, die Entscheidung hierüber jedoch allein dem parlamentarischen Gesetzgeber und nicht etwa der Verwaltung obliegt. An der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt es jedoch im Anwendungsbereich des Bundesrechts. Insbesondere sehen weder das Bundesbeamtengesetz noch die Bundeslaufbahnverordnung einschloss Höchstaltersgrenzen vor. Auch die Vorschrift des § 48 BHO kann nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, weil in dieser gesetzlichen Bestimmung die wesentlichen Entscheidungen zu einer Altersgrenze nicht inhaltlich selbst vom parlamentarischen Gesetzgeber getroffen, sondern in unzulässiger Weise der eigenverantwortlichen Entscheidung der Verwaltung überlassen worden sind, vgl. neben der vorgenannten Entscheidung Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2009 auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.07.2015 — 5LA 194/14 — sowie OVG NRW, Beschluss vom 05.09.2012 — 1A 584/10 -. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren Rechtsprechung § 48 BHO noch als ausreichende Rechtsgrundlage angesehen hat, so hält es daran nunmehr ausdrücklich nicht mehr fest, vgl. Urteil vom 19.02.2009, s.o..
Ungeachtet dessen, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf Bundesebene an einer wirksamen Höchstaltersgrenze für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis fehlt, versuchen Behörden/Dienstherren immer wieder, unerwünschte Bewerber unter Hinweis auf das Überschreiten einer vorgeblich existierenden Höchstaltersgrenze von vorneherein aus dem Bewerberkreis auszuschließen. Diese Verwaltungspraxis ist evident rechtswidrig und betroffenen Bewerbern/innen ist dringend zu raten, gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Verbeamtung vorzugehen, sofern die Ablehnung ihres Verbeamtungsbegehrens allein oder zumindest in 1. Linie auf ihr vermeintlich zu hohes Lebensalter gestützt wird. Welche rechtlichen Schritte hierbei in Betracht kommen, erläutern wir Ihnen gerne im Rahmen eines Erstberatungsgesprächs.