Im Rah­men eines von uns beim VG Düs­sel­dorf geführ­ten Ver­fahrens (Az 10 K 2085/​15) mit dem Ziel der Ver­beam­tung des, im Zeit­punkt der Klageer­he­bung 53-​jäh­ri­gen, Klä­gers hat das VG Düs­sel­dorf zutr­e­f­fend dar­auf hin­ge­wie­sen, dass der Bund bis heu­te über kei­ne wirk­same Alters­grenze ver­fügt. Damit ist es der Recht­sauf­fas­sung der Beklag­ten ent­ge­genge­treten, wel­che den Antrag des Klä­gers auf Über­nahme in ein Beamten­ver­hält­nis auf Pro­be des gehobe­nen nicht­tech­nis­chen Ver­wal­tungs­di­en­stes mit dem Argu­ment der Über­schre­itung der geset­zlich vorge­se­henen Höch­stal­ters­grenze von 50 Jah­ren abge­lehnt hat­te. Hier­bei hat­te sich die Beklag­te auf § 48 BHO sowie ein Rund­schreiben des Bun­desmin­is­teri­ums der Finan­zen vom 23.03.1995 (GMBI 1996, S. 79) gestützt.

Indes sind weder die vor­ge­nan­nte Rege­lung in der Bun­de­shaushalt­sor­d­nung noch das zitier­te Rund­schreiben geeig­net, die Annah­me einer wirk­samen Höch­stal­ters­grenze für die erst­ma­lige Über­nahme in ein Beamten­ver­hält­nis zu recht­fer­ti­gen. Viel­mehr hat inso­weit das Bun­desver­wal­tungs­gericht bere­its mit Urteil vom 19.02.20092C 18.07 - unter Auf­gabe sei­ner frü­he­ren Recht­sprechung aus­ge­führt, dass die Bes­tim­mung einer Alters­grenze für die Ein­stel­lung in ein öffent­li­ches Amt einer geset­zlichen Grund­lage bedür­fe, weil Alters­gren­zen den Leis­tungs­grund­satz ein­schränk­ten, des­sen Gel­tung durch Art. 33 Abs. 2 GG für den Zugang zu jedem öffent­li­chen Amt unbe­schränkt und vor­be­halt­los gewährleis­tet wer­de. Zwar kön­ne durch Alters­gren­zen für die Ein­stel­lung in ein Beamten­ver­hält­nis der Leis­tungs­grund­satz ein­ge­schränkt wer­den, weil sie im Leben­szeit­prinzip als einem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleis­teten herge­brachten Grund­satz des Berufs­beam­ten­tums ange­legt sei­en. Die Gewich­tung der bei­den gegen­läu­fi­gen Ver­fas­sungs­grund­sätze, wie sie in der Fes­tle­gung von Alters­gren­zen zum Aus­druck kom­me, erfor­de­re indes eine nor­ma­tive Rege­lung. Sie dür­fe ger­ade nicht der Ver­wal­tung­spraxis über­lassen wer­den und es sei nicht Auf­gabe der Ver­wal­tung, eigen­ver­ant­wortlich zu bes­tim­men, wann der Leis­tungs­grund­satz durch eine Alters­grenze ein­ge­schränkt wer­de.

Aus vorste­hend zitier­te Recht­sprechung des Bun­desver­wal­tungs­gerichts folgt, dass die Ein­führung von Höch­stal­ters­gren­zen für die Über­nahme in ein Beamten­ver­hält­nis des Bundes/​der Län­der zwar grund­sät­zlich zuläs­sig ist, die Entschei­dung hier­über jedoch allein dem par­la­men­tarischen Geset­zge­ber und nicht etwa der Ver­wal­tung obliegt. An der erforder­lichen geset­zlichen Grund­lage fehlt es jedoch im Anwen­dungs­bere­ich des Bun­desrechts. Ins­beson­dere sehen weder das Bun­des­beamtenge­setz noch die Bun­deslauf­bah­n­verord­nung ein­schloss Höch­stal­ters­gren­zen vor. Auch die Vor­schrift des § 48 BHO kann nicht als Rechts­grund­lage herange­zo­gen wer­den, weil in die­ser geset­zlichen Bes­tim­mung die wesent­li­chen Entschei­dun­gen zu einer Alters­grenze nicht inhalt­lich selbst vom par­la­men­tarischen Geset­zge­ber getrof­fen, son­dern in unzuläs­siger Wei­se der eigen­ver­ant­wortlichen Entschei­dung der Ver­wal­tung über­lassen wor­den sind, vgl. neben der vor­ge­nan­nten Entschei­dung Bun­desver­wal­tungs­gerichts vom 19.02.2009 auch OVG Nieder­sach­sen, Beschluss vom 24.07.20155LA 194/​14 — sowie OVG NRW, Beschluss vom 05.09.20121A 584/​10 -. Soweit das Bun­desver­wal­tungs­gericht in sei­ner frü­he­ren Recht­sprechung § 48 BHO noch als aus­re­ichende Rechts­grund­lage ange­se­hen hat, so hält es dar­an nun­mehr aus­drück­lich nicht mehr fest, vgl. Urteil vom 19.02.2009, s.o..

Unge­ach­tet des­sen, dass es nach der höch­strichter­lichen Recht­sprechung auf Bun­de­sebene an einer wirk­samen Höch­stal­ters­grenze für die Über­nahme in ein Beamten­ver­hält­nis fehlt, ver­suchen Behörden/​Dienstherren immer wie­der, uner­wün­schte Bewer­ber unter Hin­weis auf das Über­schre­iten einer vorge­blich existieren­den Höch­stal­ters­grenze von vorne­herein aus dem Bewer­berkreis aus­zu­schlie­ßen. Die­se Ver­wal­tung­spraxis ist evi­dent rechts­wid­rig und betrof­fe­nen Bewerbern/​innen ist drin­gend zu raten, gegen die Ableh­nung ihres Antra­ges auf Ver­beam­tung vorzuge­hen, sofern die Ableh­nung ihres Ver­beam­tungs­begehrens allein oder zumin­d­est in 1. Linie auf ihr ver­meintlich zu hohes Leben­salter gestützt wird. Wel­che recht­li­chen Schrit­te hier­bei in Betra­cht kom­men, erläu­tern wir Ihnen ger­ne im Rah­men eines Erst­be­ra­tungs­ge­sprächs.