In einem von unse­rem Büro betreu­ten Ver­fahren bestä­tigt das VG Düs­sel­dorf die Ver­let­zung der Bewer­bungsver­fahren­sansprüche unse­res Man­dan­ten in einem Beförderungsver­fahren an der Hein­rich-​Hei­ne-​Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf im Zusam­men­hang mit der Beför­de­rung im akademis­chen Mit­tel­bau (hier nach Besol­dungs­gruppe A 15

akademis­cher Direk­tor).

Der Fall ist durch die Beson­der­heit gekennze­ich­net, dass der betrof­fene Man­dant zwis­chen­zeitlich aus Alters­grün­den in den Ruh­e­s­tand ver­setzt wur­de und damit ein Pri­mär­an­spruch (gerich­tet auf Beför­de­rung) nicht mehr durch­set­zbar ist. Das Ver­wal­tungs­gericht hat vor dem Hin­ter­grund der ange­kün­dig­ten Gel­tend­machung von Schadenser­satzansprüchen hier ein Fest­stel­lungsin­ter­esse bejaht und aus­führlich dar­ge­stellt, dass die Hein­rich-​Hei­ne-​Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf schuld­haft die Bewer­bungsver­fahren­sansprüche ver­letzt hat. Her­vorzuheben ist, dass nach den Entschei­dungs­grün­den des VG Düs­sel­dorf unter Bezug­nahme auf einen Beschluss des OVG Mün­ster (6 A 2202/​12) auch inner­halb der let­zten zwei Jah­re vor Ein­tritt in den Ruh­e­s­tand eine Beför­de­rung noch mög­lich ist und unser Man­dant inso­weit hät­te bei der Auswahlentschei­dung mit berück­sichtigt wer­den müs­sen.