In einem Beschluss vom 17.12.2021, Az. 10 L 2065 /​20 bestä­tigt das Ver­wal­tungs­gericht Düs­sel­dorf den Grund­satz, dass ein ein­mal begon­ne­nes Beförderungsver­fahren nur durch Ver­gabe der Stel­len oder ord­nungs­gemäßen Abbruch been­det wer­den kann. Erfolgt dies nicht, sind sämt­li­che Stel­len, die Gegen­stand des ursprüng­li­chen Beförderungsver­fahrens waren, wei­ter zu ver­ge­ben.

Das Ver­wal­tungs­gericht hat dem­entspre­chend die Tele­kom AG ver­pflich­tet eine weit­ere Beförderungs­planstelle nach den Grund­sätzen des Art. 33 Abs. 2 GG unter Ein­beziehung unse­res Man­dan­ten zu ver­ge­ben. Das Ver­wal­tungs­gericht Düs­sel­dorf schließt sich damit bere­its bekan­nter Recht­sprechung des Ver­wal­tungs­gerichts Gel­sen­kir­chen, Beschluss vom 16.3.2021 – auf die­ser Home­page doku­men­tiert – an.

Damit wird erneut dem Vorge­hen der Tele­kom AG, ursprüng­lich zur Ver­gabe vorge­se­hene Plan­stel­len an dem BMF zurück­zugeben und nicht neu zu ver­ge­ben, ein Rie­gel vor­ge­scho­ben.

VG Düs­sel­dorf, Beschlüs­se vom 17.12.2021hier als PDF anse­hen