In die­sem von unse­rer Kan­zlei betriebe­nen Ver­fahren hat die all­ge­meine Leis­tungsklage, gerich­tet auf einen Anspruch dienst-​, besol­dungs– und ver­sorgungsrechtlich – im Wege des Schadenser­satzes – so gestellt zu wer­den, als sei unse­re Man­dan­tin bere­its zum 01.10.2018 in ein Amt der Besol­dungs­gruppe A 13 beför­dert wor­den, Erfolg.

Ein Beam­ter kann von sei­nem Dien­s­therrn Ersatz des ihm durch eine Nicht­be­förderung ent­stande­nen Scha­dens ver­lan­gen, wenn
(1) der Dien­s­therr bei der Ver­gabe eines Beför­de­rungs­am­tes den aus Art. 33 Abs. 2 GG fol­gen­den Anspruch des Beam­ten auf leis­tungs­gerechte Ein­beziehung in die Bewer­ber­auswahl schuld­haft ver­letzt hat,
(2) dem Beam­ten das Amt ohne die­sen Rechtsver­stoß voraus­sichtlich über­tra­gen wor­den wäre
(3) und die­ser alle ihm zumut­baren Rechtss­chutzmöglichkeiten zur Ver­hin­derung des Schaden­sein­tritts aus­geschöpft hat.

Die­se Voraus­set­zun­gen lie­gen hier vor. In dem Ver­fahren des vor­läu­fi­gen Rechtss­chutzes haben die Kam­mer und der VGH Mann­heim eine Ver­let­zung des Bewer­bungsver­fahren­sanspruch unse­rer Man­dan­tin zu Recht angenom­men.
Zum einen wird dies begrün­det, als dass Zwei­fel an der Dien­st­posten­be­w­er­tung und der Fehler­haftigkeit der Auswahlentschei­dung bestün­den. Die Beför­de­rung unse­rer Man­dan­tin wur­de wegen Nichter­fül­lung der erforder­lichen Erpro­bungs­zeit von min­destens 6 Mona­ten auf einer höher­w­er­ti­gen Tätig­keit unter Beru­fung auf § 32 Nr. 2 BLV abge­lehnt. Allerd­ing stellt sich die­ser Auss­chlussgrund vor dem Hin­ter­grund, dass es bei der Dien­stelle (hier: Bun­de­sagen­tur für Arbeit) kei­ne Mög­lich­keit der Bewäh­rung auf einer höher­w­er­ti­gen Tätig­keit wäh­rend der Erpro­bungs­zeit gab und dass auch kei­ner der Beige­lade­nen eine sol­che Erpro­bung vor­weisen kon­nte, als rechtsmiss­bräuch­lich dar.
Des Weit­eren hat die Beklag­te die Ver­let­zung des Bewer­bungsanspruch auch zu ver­tre­ten. Nach dem objek­tiv-​abs­trak­ten Sorgfalts­maßstab ist auf die Anforderun­gen abzu­stel­len, deren Beach­tung von dem ver­ant­wortlichen Beam­ten gene­rell erwar­tet wer­den kann. Danach hät­te die Beklag­te erken­nen müs­sen, dass offen­sichtlich kei­ner der Beige­lade­nen eine Erpro­bung vor­weisen kon­nte, son­dern dass sich die­se viel­mehr auf ver­gle­ich­baren Pos­ten befan­den und somit die Begrün­dung dahinge­hend rechts­wid­rig sein muss.
Auch ent­lastet die Kol­le­gial­gerichtregel die Beklag­te vor­liegend nicht. Die­se Regel fin­det in beamten­rechtlichen Konkur­renten­stre­it­igkeiten grund­sät­zlich Anwen­dung und liegt der Erwä­gung zugrun­de, dass von einem Beam­ten nicht eine bes­se­re Recht­sein­sicht als von einem Kol­le­gial­gericht erwar­tet und ver­langt wer­den kann.
Von der Anwend­barkeit des § 32 Nr. 2 BLV wur­de näm­lich in einem Beschluss des VG Regens­burg vom 29.04.2020RO 1 E 18.1987 – sehr wohl aus­ge­gan­gen. Allerd­ings steht der Anwen­dung der Kol­le­gial­gericht­sregel schon ent­ge­gen, dass die ange­grif­f­ene Maß­nahme im kon­kre­ten Fall ger­ade nicht von einem Kol­le­gial­gericht als objek­tiv recht­mäßig gebil­ligt wur­de. Das VG Frei­burg sowie der VGH Mann­heim haben eine Ver­let­zung des Bewer­bungsver­fahren­sanspruchs angenom­men (s.o). Auch liegt dem Beschluss des VG Regen­burg ein ande­rer Sachver­halt zugrun­de, als das Gericht kei­ne Zwei­fel an der Bew­er­tung des Dien­st­posten angenom­men und somit bei der Beur­tei­lung der Recht­mäßigkeit des Auss­chlusses des Antrag­stellers davon aus­ge­gan­gen war, dass die­ser kei­ne Erpro­bung vor­weisen kön­ne und zudem die Mög­lich­keit gehabt habe, sich auf höhe­re Dien­st­posten zu bewer­ben.

VG Frei­burg, Urteil vom 03.02.20235 K 106/​21 hier als pdf anse­hen