Vor­liegend war in einem von unse­rer Kan­zlei betriebe­nen Ver­fahren der Antrag, die Stel­lenbe­set­zung im Rah­men der Beför­de­rungs­run­de 2022/​2023 solan­ge zu unter­sagen, bis über die Beför­de­rung unse­res Man­dan­ten unter Beach­tung der Recht­sauf­fas­sung des Gerichts erneut entsch­ieden wor­den ist, erfol­gre­ich.

In den Entschei­dungs­grün­den führt das Gericht dazu an, dass unser Man­dant hin­sichtlich der an die Beige­lade­nen zu vergeben­den Beför­de­rungs­stel­len einen Anord­nungsanspruch glaub­haft gemacht hat. Die Auswahlentschei­dung zur Stel­lenbe­set­zung erweist sich inso­weit als rechts­wid­rig; sie ver­letzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG fol­gen­den Bewer­bungsver­fahren­sanspruch.
Die Beför­de­rung ori­en­tiert sich näm­lich im Sin­ne der Beste­nauslese nach den Kri­te­rien Eig­nung, Befähi­gung und fach­liche Leis­tung. Der damit ein­herge­hende Leis­tungsver­gle­ich der Bewer­ber muss dann anhand aktu­el­ler, hin­re­ichend dif­feren­zierter und auf gle­ichen Bew­er­tungs­maßstäben beruhen­der dien­stlicher Beurteilun­gen vorgenom­men wer­den. Maßge­blich ist sodann das abschlie­ßen­de Gesam­turteil.
Das Beurteilungssys­tem der Antrags­geg­nerin sieht aber für die Beno­tung der Einzelkri­te­rien ein­er­seits und die Ver­gabe des Gesam­turteils ander­er­seits unter­schiedliche Noten­sys­teme vor. Die­se Beson­der­heit macht in jedem Ein­zel­fall eine sub­stanzielle text­li­che Begrün­dung des Gesam­turteils erforder­lich.
Auf­grund des­sen sind die Begrün­dungsan­forderun­gen anders als im Regel­fall auch nicht des­halb gerin­ger, wenn der Beam­te – wie hier – in allen Einzelmerk­malen mit der Note „sehr gut“ bew­ertet wor­den ist und inso­weit ein ein­heitliches Leis­tungsniveau auf­weist. Viel­mehr begrün­det die­ser Umstand sogar ein gestei­ger­tes Begrün­dungs­bedürf­nis, weil es auf der Hand liegt, dass der Beam­te, der in allen Einzelmerk­malen die Spitzen­note „sehr gut“ erre­icht hat, nicht zwin­gend die gle­ich­lau­t­ende Gesamt­note erhal­ten muss. In Betra­cht zu zie­hen ist auch die für die Gesamt­note geschaf­fene Spitzen­note „Her­vor­ra­gend“.
Vor­liegend ver­weist die Antrags­geg­nerin zwar dar­auf, dass das Beurteilungsergeb­nis „her­vor­ra­gend“ auss­chließlich sol­che Beam­te erhal­ten hät­ten, die ins­beson­dere höher­w­er­tig einge­setzt sei­en. Jedoch ist die Noten­stufe „her­vor­ra­gend“ nicht auss­chließlich höher­w­er­tig einge­set­zten Beam­ten vor­be­hal­ten; bei opti­maler Erfül­lung kön­nen selbst sta­tusentsprechend einge­set­zte Beam­te die­se erre­ichen.
Auch die Begrün­dung, wonach die Gesamt­note „sehr gut“ nur dann ver­ge­ben wer­den kon­nte, wenn in den Einzelmerk­malen sechs­mal die Note „sehr gut“ ver­ge­ben wor­den ist, erk­lärt nicht, wie­so die im Gesam­turteil vorhan­dene weit­ere Noten­stufe „her­vor­ra­gend“ nicht erre­icht wor­den ist.
Dahinge­hend besteht also die Mög­lich­keit, dass unser Man­dant bei einer erneut zu tre­f­fenden Auswahlentschei­dung nach den Grund­sätzen der Beste­nauslese auf Grund­lage einer neu­en dien­stlichen Beur­tei­lung aus­gewählt wird. Zwar sind die Beige­lade­nen teil­weise höher­w­er­tig einge­setzt; im Rah­men der Stel­lung­nah­men haben sie aber nicht die Spitzen­note „sehr gut“ erreicht.

VG Gel­sen­kir­chen, Beschluss vom 10.05.2023 – 12 L 1413/​22 hier als pdf anse­hen