Vor­liegend hat das Gericht dem Klä­ger in einem von unse­rer Kan­zlei betriebe­nen Ver­fahren die Beschei­dung sei­ner Anträ­ge auf Gewäh­rung beson­derer Leis­tungs­bezüge statt­ge­ge­ben.
Zum Sachver­halt: Im Jahr 2012 bean­trag­te der Klä­ger – ein Pro­fes­sor nach Besol­dungs­gruppe W2 LBe­sO — die unbe­fris­tete Gewäh­rung der Beru­fungs-​Leis­tungs­be­zü­ge i. H. v. 300 Euro monat­lich sowie beson­derer Leis­tungs­bezüge nach Stu­fe 2 gem. § 5 der Leis­tungs­bezü­ge­ord­nung der Beklag­ten.
Er begrün­dete die­sen Anspruch mit der Ein­wer­bung und der damit ver­bun­de­nen erfol­gre­ich Betreu­ung koop­er­a­tiver Pro­mo­tio­nen.

Der Präsi­dent der Beklag­ten sag­te die Zah­lung von Leis­tungs­bezüge i. H. v. 300 Euro dem Klä­ger zwar zu, ohne jedoch auf die Gewäh­rung beson­derer Leis­tungs­bezüge nach Stu­fe 2 einzuge­hen.
Im Jahr 2017 griff der Klä­ger sei­nen Antrag auf Anpas­sung sei­ner Besol­dungszu­lage noch­mals mit dem Hin­weis auf erfol­gre­iche Ein­wer­bung weit­erer Drittmit­tel auf. Vom Präsi­den­ten der Beklag­ten erhielt er allerd­ings die Ant­wort, dass ein begrün­de­ter Antrag, ein Entschei­dungsvorschlag des Dekans und ent­spre­chen­de Lehreval­u­a­tion­sergeb­nisse der let­zten drei Jah­re einzure­ichen sei­en.
Der Klä­ger wies anschlie­ßend dar­auf hin, dass der Dekan bere­its sei­nen Antrag aus 2012 unter­stützt habe, die­ser aber nicht beschie­den wur­de. Für eine nochma­lige Ein­re­ichung sehe er kei­ne Ver­an­las­sung; bere­its 2012, spä­tes­tens ab 2017 sei­en ange­sichts der über­durch­schnit­tlichen Leis­tun­gen in allen gefor­der­ten Tätigkeits­feldern (Ein­wer­bung weit über­durch­schnit­tlicher Forschungsmit­tel, Auf­bau eines neu­en dua­len Studi­ums, öffentlichkeitswirk­samer Neuauf­bau eines Labor­prak­tikums etc.) alle Voraus­set­zun­gen erfüllt gewe­sen.
Die Beklag­te macht dar­auf­hin gel­tend, es feh­le das Rechtschutzbedürf­nis. Etwa­ige Vergü­tungsanspruche aus dem Antrag von 2012 sei­en wegen Ver­jährung nicht mehr durch­set­zbar. Unbe­scha­det des­sen erfül­le der Klä­ger ohne­hin die Voraus­set­zun­gen nicht. Nach der Leis­tungs­bezü­ge­ord­nung müss­ten alle Tätigkeits­felder dar­ge­legt wer­den.
Das Gericht indes hat fol­gen­des ent­ge­genge­hal­ten:
Zunächst weist das Gericht in Bezug auf das Rechtschutzbedürf­nis dar­auf hin, dass Fra­gen der Ver­jährung und der damit ver­bun­de­nen Durch­set­zbarkeit erst im Rah­men der mate­ri­ell-​recht­li­chen Prü­fung gewür­digt wer­den. Das Rechtschutzbedürf­nis bet­rifft näm­lich als all­ge­meine Zuläs­sigkeitsvo­raus­set­zung die Fra­ge, ob der Klä­ger mit der Inanspruch­nahme des Gerichts ein schutzwürdi­ges Inter­esse ver­folgt. Ange­sichts der gel­tend gemach­ten Ansprü­che aus dem nicht beschiede­nen Antrag aus 2012 besteht ein schutzwürdi­ges Inter­esse dahinge­hend, dass sie auch die Grund­lage für etwa­ige zukün­ftige Leis­tungs­bezüge bil­det. Gle­ich­wohl ist die Zahlungsver­jährung noch nicht einge­treten, da die­se gem. § 199 Abs. 1 BGB ana­log früh­stens mit dem Schluss des Jah­res beginnt, in dem der Anspruch ent­standen ist, sofern der Klä­ger davon Ken­nt­nis erlangt hat. Eine Entschei­dung über die stre­it­be­fan­genen Besol­dungsansprüche hat die Beklag­te ger­ade nicht getrof­fen; die Vergü­tungsansprüche sind also bis­her noch nicht ent­standen.
Ein beson­deres Augen­merk ist allerd­ings auf die Leis­tungs­bezü­ge­ord­nung der Beklag­ten zu rich­ten: Die­se ist gegen­über den geset­zlich sta­tu­ierten Voraus­set­zun­gen unzuläs­sig ver­schärft. Gem. § 4 HLe­sit­BVO LSA kön­nen Leis­tungs­bezüge auf­grund beson­derer Leis­tun­gen in der Leh­re, For­schung, der Weit­er­bil­dung und bei der Nach­wuchs­förderung gewährt wer­den.

Die Rege­lung, dass beson­dere Leis­tun­gen in allen Tätigkeits­feldern – wie es die Leis­tungs­bezü­ge­ord­nung der Beklag­ten for­dert – ist also unwirk­sam; sie wider­spricht höher­rangigem Recht (hier der Lan­desverord­nung).
Als Fol­ge die­ser Unwirk­samkeit hat die Beklag­te die vor­zu­neh­men­de Ermessensentschei­dung allein unter Zugrun­dele­gung der von §§ 28 Abs. 1 Nr. 2, 35 LBWesG LSA i. V. m. der HLe­sit­BVO LSA fest­gelegten Kri­te­rien zu tre­f­fen.
Es ist also eine Einzelfal­l­entschei­dung dahinge­hend vor­zu­neh­men, wel­chen Leis­tungs­durch­schnitt der Klä­ger ver­glichen mit ande­ren Pro­fes­soren erre­icht hat („har­te Kri­te­rien“ wie Eva­lu­tion­sergeb­nisse, Zahl betreu­ter Pro­mo­tio­nen und „wei­cher Kri­te­rien“ wie der Qual­ität wis­senschaftlicher Pub­lika­tio­nen etc.)
Vor­liegend hat der Dekan in sei­ner Stel­lung­nahme im Jah­re 2012 die Zielvere­in­barung als im vol­len Umfang erfüllt erach­tet (s.o.). Die­se pos­i­tive Stel­lung­nahme wirkt bis zum gegen­wär­ti­gen Zeit­punkt fort und begrün­det somit die beson­deren Leis­tungs­bezüge, weil der in Rede ste­hende Antrag des Klä­gers bis heu­te nicht beschie­den wur­de.

VG Hal­le – Urteil vom 13.10.2021, Az. 5 A 147/​19hier als pdf anse­hen