Vorliegend hat das Gericht dem Kläger in einem von unserer Kanzlei betriebenen Verfahren die Bescheidung seiner Anträge auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge stattgegeben.
Zum Sachverhalt: Im Jahr 2012 beantragte der Kläger – ein Professor nach Besoldungsgruppe W2 LBesO — die unbefristete Gewährung der Berufungs-Leistungsbezüge i. H. v. 300 Euro monatlich sowie besonderer Leistungsbezüge nach Stufe 2 gem. § 5 der Leistungsbezügeordnung der Beklagten.
Er begründete diesen Anspruch mit der Einwerbung und der damit verbundenen erfolgreich Betreuung kooperativer Promotionen.
Der Präsident der Beklagten sagte die Zahlung von Leistungsbezüge i. H. v. 300 Euro dem Kläger zwar zu, ohne jedoch auf die Gewährung besonderer Leistungsbezüge nach Stufe 2 einzugehen.
Im Jahr 2017 griff der Kläger seinen Antrag auf Anpassung seiner Besoldungszulage nochmals mit dem Hinweis auf erfolgreiche Einwerbung weiterer Drittmittel auf. Vom Präsidenten der Beklagten erhielt er allerdings die Antwort, dass ein begründeter Antrag, ein Entscheidungsvorschlag des Dekans und entsprechende Lehrevaluationsergebnisse der letzten drei Jahre einzureichen seien.
Der Kläger wies anschließend darauf hin, dass der Dekan bereits seinen Antrag aus 2012 unterstützt habe, dieser aber nicht beschieden wurde. Für eine nochmalige Einreichung sehe er keine Veranlassung; bereits 2012, spätestens ab 2017 seien angesichts der überdurchschnittlichen Leistungen in allen geforderten Tätigkeitsfeldern (Einwerbung weit überdurchschnittlicher Forschungsmittel, Aufbau eines neuen dualen Studiums, öffentlichkeitswirksamer Neuaufbau eines Laborpraktikums etc.) alle Voraussetzungen erfüllt gewesen.
Die Beklagte macht daraufhin geltend, es fehle das Rechtschutzbedürfnis. Etwaige Vergütungsanspruche aus dem Antrag von 2012 seien wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Unbeschadet dessen erfülle der Kläger ohnehin die Voraussetzungen nicht. Nach der Leistungsbezügeordnung müssten alle Tätigkeitsfelder dargelegt werden.
Das Gericht indes hat folgendes entgegengehalten:
Zunächst weist das Gericht in Bezug auf das Rechtschutzbedürfnis darauf hin, dass Fragen der Verjährung und der damit verbundenen Durchsetzbarkeit erst im Rahmen der materiell-rechtlichen Prüfung gewürdigt werden. Das Rechtschutzbedürfnis betrifft nämlich als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung die Frage, ob der Kläger mit der Inanspruchnahme des Gerichts ein schutzwürdiges Interesse verfolgt. Angesichts der geltend gemachten Ansprüche aus dem nicht beschiedenen Antrag aus 2012 besteht ein schutzwürdiges Interesse dahingehend, dass sie auch die Grundlage für etwaige zukünftige Leistungsbezüge bildet. Gleichwohl ist die Zahlungsverjährung noch nicht eingetreten, da diese gem. § 199 Abs. 1 BGB analog frühstens mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, sofern der Kläger davon Kenntnis erlangt hat. Eine Entscheidung über die streitbefangenen Besoldungsansprüche hat die Beklagte gerade nicht getroffen; die Vergütungsansprüche sind also bisher noch nicht entstanden.
Ein besonderes Augenmerk ist allerdings auf die Leistungsbezügeordnung der Beklagten zu richten: Diese ist gegenüber den gesetzlich statuierten Voraussetzungen unzulässig verschärft. Gem. § 4 HLesitBVO LSA können Leistungsbezüge aufgrund besonderer Leistungen in der Lehre, Forschung, der Weiterbildung und bei der Nachwuchsförderung gewährt werden.
Die Regelung, dass besondere Leistungen in allen Tätigkeitsfeldern – wie es die Leistungsbezügeordnung der Beklagten fordert – ist also unwirksam; sie widerspricht höherrangigem Recht (hier der Landesverordnung).
Als Folge dieser Unwirksamkeit hat die Beklagte die vorzunehmende Ermessensentscheidung allein unter Zugrundelegung der von §§ 28 Abs. 1 Nr. 2, 35 LBWesG LSA i. V. m. der HLesitBVO LSA festgelegten Kriterien zu treffen.
Es ist also eine Einzelfallentscheidung dahingehend vorzunehmen, welchen Leistungsdurchschnitt der Kläger verglichen mit anderen Professoren erreicht hat („harte Kriterien“ wie Evalutionsergebnisse, Zahl betreuter Promotionen und „weicher Kriterien“ wie der Qualität wissenschaftlicher Publikationen etc.)
Vorliegend hat der Dekan in seiner Stellungnahme im Jahre 2012 die Zielvereinbarung als im vollen Umfang erfüllt erachtet (s.o.). Diese positive Stellungnahme wirkt bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt fort und begründet somit die besonderen Leistungsbezüge, weil der in Rede stehende Antrag des Klägers bis heute nicht beschieden wurde.
VG Halle – Urteil vom 13.10.2021, Az. 5 A 147/19 – hier als pdf ansehen