In einem von unse­rem Büro geführ­ten Ver­fahren ging es um die Rechts­frage, ob die Bun­desre­pub­lik Deutsch­land als Dien­s­therr ermäch­tigt ist, in unterge­set­zlichen Ver­wal­tungsvorschriften den Freizeitaus­gle­ich für außer­halb der regelmäßi­gen Arbeit­szeit geleis­teten Bere­itschafts­di­enst zu kap­pen. Kon­kret war eine Ver­wal­tungsvorschrift des

BMVg stre­it­ge­gen­ständlich, in der aus­ge­führt wird: „Bere­itschafts­di­enst, der nicht mehr inner­halb der regelmäßi­gen Arbeit­szeit, son­dern erst nach Erfül­lung die­ser geleis­tet wird, wird im Hin­blick auf den für die­sen Dienst zu gewähren­den Freizeitausgleich/​die Mehrar­beitsvergü­tung nur zu 50 v. H. als Ist-​Stun­de angerech­net“. Das VG Koblenz hat sich hier mit Urteil auf­grund münd­li­cher Ver­hand­lung vom 12.6.20132 K 1051/12.KO — unse­rer Recht­sauf­fas­sung ange­schlos­sen und in einer sehr knap­pen, aber eben­so ein­deuti­gen Entschei­dung befun­den, dass für den Bere­itschafts­di­enst als Arbeit­szeit nach § 88 Satz 2 BBG grund­sät­zlich die Dien­st­be­freiung in vol­lem zeit­li­chen Umfang des auszu­gle­ichen­den Bere­itschafts­di­en­stes zu gewäh­ren sei.