In einem von unserer Kanzlei betreuten Verfahren hat das Verwaltungsgericht Koblenz die Telekom AG rechtskräftig verpflichtet dem Kläger einen Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung zu gewähren. Hintergrund ist die nicht ordnungsgemäße Behandlung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers innerhalb der Beförderungsrunde 2017/2018. Tatsächlich wurde der Kläger zum 1.4.2020 befördert. Das Verwaltungsgericht hat auf unsere Klage hin die Telekom AG nunmehr verurteilt, den Kläger so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er bereits im September 2017 befördert worden wäre.
Vorangegangen waren erfolgreiche Vertretungen des Mandanten in der Konkurrentenklage zur Beförderungsrunde, in einem Verfahren zum teilweisen Abbruch der Beförderungsrunde und in Rechtsstreitigkeiten betreffend der zugrunde liegenden Beurteilung.
Schadensersatz kann überhaupt nur dann mit Erfolg eingeklagt werden, wenn der/die betroffene Beamte*in sämtliche Möglichkeiten des Primärrechtsschutzes ausschöpft. Dazu gehören insbesondere ein Vorgehen gegen die Ablehnungsmitteilung mittels einstweiligen Rechtsschutzes (Konkurrentenklage) gegen einen etwaigen (teilweisen) Abbruch und gegen die dienstlichen Beurteilungen. Da der Kläger dies beachtet hatte, stand der Weg für den Schadensersatzanspruch offen. Das Gericht führt zur Begründetheit der Klage aus, dass
1. die neu erstellte Beurteilung des Klägers für den Beurteilungszeitraum weiterhin zu beanstanden sei,
2. auch die Beurteilungen der in der Beförderungsrunde ausgewählten Bewerber unter Verstoß gegen allgemeingültige Wertmaßstäbe zustande gekommen sind,
3. die Feststellung eines hypothetischen Kausalverlaufs nicht mehr möglich sei mit der Folge, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Beurteilung zumindest reelle Beförderungsaussichten gehabt hätte.
Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig; ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt. Sollten Sie Fragen rund um Schadensersatzansprüche wegen verspäteter oder vollständig unterbliebener Beförderung haben, steht unsere Kanzlei Ihnen gerne beratend zur Seite.
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