Einen für unsere Mandantin, aber gleichermaßen auch für zahlreiche andere Beamtenbewerber/innen wichtigen, Erfolg konnten wir in der vergangenen Woche in dem vor der dritten Kammer des VG Köln geführten Verfahren 3 K 5662/16 erzielen:
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, unter welchen Voraussetzungen einer übergewichtigen Lehrerin die gesundheitliche Eignung i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG abgesprochen und in Folge dessen die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe versagt werden darf.
Im konkreten Fall hatte sich die für die Einstellung von Lehrern zuständige Bezirksregierung über ein positives amtsärztliches Gutachten hinweggesetzt, wonach zwar mit Blick auf die bei unserer Mandantin diagnostizierte Adipositas Grad III erhebliche Risikofaktoren bestünden, welche ggf. zu längeren/häufiger Fehlzeiten bzw. einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit führen könnten, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit längerer/häufigerer Fehlzeiten bzw. eine vorzeitige dauerhafte Dienstunfähigkeit aus amtsärztlicher Sicht aber nicht begründbar sei. Namentlich könnten keine hinreichenden wissenschaftlichen Grundlagen ermittelt werden, die ein negatives amtsärztliches Votum stützen würden und bliebe auch unter Berücksichtigung von möglicherweise in der Zukunft liegenden sonstigen Einflussfaktoren eine Abwägung der Wahrscheinlichkeiten für den weiteren Verlauf spekulativ, so die Gutachterin weiter.
Während das Gesundheitsamt im Rahmen der anzustellenden Prognose hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung unserer Mandantin zutreffend den vom Bundesverwaltungsgericht insbesondere mit Urteil vom 25.07.2013 — 2 C 12/11 — sowie Urteil vom 30.10.2013 — 2 C 16/12 — entwickelten (neuen) Bewertungs– und Prognosemaßstab angewandt hat, demzufolge einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn nur dann abgesprochen werden darf, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen, setzte die sich zuständige Bezirksregierung über das positive amtsärztliche Votum hinweg und lehnte die von unserer Mandantin begehrte Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe ab mit dem Argument, dass häufige Krankheitszeiten und eventuelle vorzeitige Dienstunfähigkeit auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen seien.
In diesem Stadium des Verfahrens wurden wir für unsere Mandantin tätig und versuchten zunächst, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären. Unter Darlegung der Sach– und Rechtslage und namentlich unter Verweis auf die o.g. höchstrichterliche Rechtsprechung wiesen wir die Bezirksregierung auf die Anwendung eines unzulässigen Prognosemaßstabes hin und beantragten noch einmal förmlich, unsere Mandantin unter gebotener Bejahung der gesundheitlichen Eignung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Nachdem die Beklagte unseren Antrag nach mehrmonatiger Untätigkeit schließlich negativ beschieden hatte, mussten wir am Ende den Klageweg beschreiten und die für Streitigkeiten dieser Art zuständige dritte Kammer des VG Köln anrufen. Wenig überraschend angesichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher sich die angerufene Kammer im vergangenen Jahr mit Urteil vom 07.11.2016 (3 K 3023/15) im Übrigen auch selbst in einem ähnlich gelagerten Fall ausdrücklich angeschlossen und der Klage auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis stattgegeben hatte, machte die Kammer in dem von uns geführten Verfahren im Rahmen der mündlichen Verhandlung deutlich, dass die gesundheitliche Eignung unserer Mandantin unter Anwendung des zutreffenden Prognosemaßstabes zu bejahen und sie angesichts des unstreitigen Vorliegens der übrigen (laufbahnrechtlichen sowie persönlichen) Voraussetzungen in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen sei. Daraufhin erklärte der Vertreter der Bezirksregierung, den ablehnenden Bescheid aufzuheben und unsere Mandantin in ein Probebeamtenverhältnis zu übernehmen. Damit wird unsere Mandantin zeitnah ihre Ernennungsurkunde in den Händen halten und ist es uns mit Hilfe des zuständigen Gerichts nach insgesamt beinahe zweijähriger Verfahrensdauer nunmehr endlich gelungen, unserer Mandantin zu ihrem Recht zu verhelfen.
Vorstehend skizzierter Fall ist bespielhaft für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle, in denen Beamtenbewerbern rechtswidriger Weise die gesundheitliche Eignung abgesprochen wird und ihnen in Folge dessen der Einstieg in die Beamtenlaufbahn verwehrt bleibt. Nicht nur, aber gerade auch wegen ihres Übergewichts werden nicht wenige Bewerber/innen diskriminiert, indem man sie allein wegen ihres Übergewichts und möglicher (aber keineswegs sicher eintretender) Folgeerkrankungen nicht in ein Probebeamtenverhältnis übernimmt, sondern sie allenfalls im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Nämliches gilt auch für Bewerber/innen, welche an einer chronischen Erkrankung leiden und damit automatisch ein bestimmten Risikogruppe zugeordnet werden.
Wenn auch Sie zu den Betroffenen gehören, unterstützen wir Sie gerne in der Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen. Neben einer — notfalls klageweisen – durchzusetzenden Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis geht es hierbei insbesondere auch um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und /oder Entschädigungsansprüchen nach dem AGG. Wir beraten Sie gerne!