Einen für unse­re Man­dan­tin, aber gle­icher­maßen auch für zahlre­iche ande­re Beamtenbewerber/​innen wichti­gen, Erfolg kon­nten wir in der ver­gan­genen Woche in dem vor der drit­ten Kam­mer des VG Köln geführ­ten Ver­fahren 3 K 5662/​16 erzie­len:

Gegen­stand des Ver­fahrens war die Fra­ge, unter wel­chen Voraus­set­zun­gen einer übergewichti­gen Leh­re­rin die gesund­heitliche Eig­nung i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG abge­sprochen und in Fol­ge des­sen die Über­nahme in ein Beamten­ver­hält­nis auf Pro­be ver­sagt wer­den darf.

Im kon­kre­ten Fall hat­te sich die für die Ein­stel­lung von Leh­rern zustän­di­ge Bezirk­sregierung über ein pos­i­tives amt­särztliches Gut­ach­ten hin­wegge­setzt, wonach zwar mit Blick auf die bei unse­rer Man­dan­tin diag­nos­tizierte Adi­posi­tas Grad III erhe­bliche Risiko­fak­toren bestün­den, wel­che ggf. zu längeren/​häufiger Fehl­zei­ten bzw. einer vorzeit­i­gen Dien­stun­fähigkeit füh­ren kön­nten, eine über­wiegende Wahrschein­lichkeit längerer/​häufigerer Fehl­zei­ten bzw. eine vorzeit­ige dauer­hafte Dien­stun­fähigkeit aus amt­särztlicher Sicht aber nicht begründ­bar sei. Nament­lich kön­nten kei­ne hin­re­ichen­den wis­senschaftlichen Grund­la­gen ermit­telt wer­den, die ein neg­a­tives amt­särztliches Votum stüt­zen wür­den und blie­be auch unter Berück­sich­ti­gung von möglicher­weise in der Zukunft liegen­den son­sti­gen Ein­flussfak­toren eine Abwä­gung der Wahrschein­lichkeiten für den weit­eren Ver­lauf speku­la­tiv, so die Gutach­terin wei­ter.

Wäh­rend das Gesund­heit­samt im Rah­men der anzustel­len­den Prog­nose hin­sichtlich der gesund­heitlichen Eig­nung unse­rer Man­dan­tin zutr­e­f­fend den vom Bun­desver­wal­tungs­gericht ins­beson­dere mit Urteil vom 25.07.20132 C 12/​11 — sowie Urteil vom 30.10.20132 C 16/​12 — entwick­el­ten (neu­en) Bew­er­tungs– und Prog­nose­maßstab ange­wandt hat, demzu­folge einem Bewer­ber die gesund­heitliche Eig­nung für die ange­streb­te Lauf­bahn nur dann abge­sprochen wer­den darf, wenn tat­säch­liche Anhalt­spunkte die Annah­me recht­fer­ti­gen, er wer­de mit über­wiegen­der Wahrschein­lichkeit vor Erre­ichen der geset­zlichen Alters­grenze wegen dauern­der Dien­stun­fähigkeit vor­zei­tig in den Ruh­e­s­tand ver­setzt oder er wer­de mit über­wiegen­der Wahrschein­lichkeit bis zur Pen­sion­ierung über Jah­re hin­weg regel­mä­ßig krankheits­be­d­ingt aus­fallen und des­halb eine erhe­blich gerin­gere Lebens­di­en­stzeit auf­wei­sen, set­zte die sich zustän­di­ge Bezirk­sregierung über das pos­i­tive amt­särztliche Votum hin­weg und lehn­te die von unse­rer Man­dan­tin begehr­te Über­nahme in ein Beamten­ver­hält­nis auf Pro­be ab mit dem Argu­ment, dass häu­fige Krankheit­szeiten und even­tu­el­le vorzeit­ige Dien­stun­fähigkeit auch nicht mit über­wiegen­der Wahrschein­lichkeit aus­zu­schlie­ßen sei­en.

In die­sem Sta­dium des Ver­fahrens wur­den wir für unse­re Man­dan­tin tätig und ver­suchten zunächst, die Angele­gen­heit außerg­erichtlich zu klä­ren. Unter Dar­legung der Sach– und Recht­slage und nament­lich unter Ver­weis auf die o.g. höch­strichter­liche Recht­sprechung wie­sen wir die Bezirk­sregierung auf die Anwen­dung eines unzuläs­si­gen Prog­nose­maßstabes hin und bean­trag­ten noch ein­mal förm­lich, unse­re Man­dan­tin unter gebo­te­ner Beja­hung der gesund­heitlichen Eig­nung in ein Beamten­ver­hält­nis auf Pro­be zu über­neh­men. Nach­dem die Beklag­te unse­ren Antrag nach mehr­mo­na­ti­ger Untä­tig­keit schließ­lich neg­a­tiv beschie­den hat­te, muss­ten wir am Ende den Kla­ge­weg beschre­iten und die für Stre­it­igkeiten die­ser Art zustän­di­ge drit­te Kam­mer des VG Köln anru­fen. Wenig über­raschend ange­sichts der gefes­tigten Recht­sprechung des Bun­desver­wal­tungs­gerichts, wel­cher sich die ange­ru­fe­ne Kam­mer im ver­gan­genen Jahr mit Urteil vom 07.11.2016 (3 K 3023/​15) im Übri­gen auch selbst in einem ähn­lich gela­ger­ten Fall aus­drück­lich ange­schlos­sen und der Kla­ge auf Über­nahme in ein Beamten­ver­hält­nis statt­ge­ge­ben hat­te, mach­te die Kam­mer in dem von uns geführ­ten Ver­fahren im Rah­men der münd­li­chen Ver­hand­lung deut­lich, dass die gesund­heitliche Eig­nung unse­rer Man­dan­tin unter Anwen­dung des zutr­e­f­fenden Prog­nose­maßstabes zu beja­hen und sie ange­sichts des unstre­it­i­gen Vor­liegens der übri­gen (lauf­bah­n­rechtlichen sowie per­sön­lichen) Voraus­set­zun­gen in ein Beamten­ver­hält­nis auf Pro­be zu über­neh­men sei. Dar­auf­hin erk­lärte der Ver­tre­ter der Bezirk­sregierung, den ablehnen­den Bescheid auf­zu­he­ben und unse­re Man­dan­tin in ein Probe­beamten­ver­hält­nis zu über­neh­men. Damit wird unse­re Man­dan­tin zeit­nah ihre Ernen­nung­surkunde in den Hän­den hal­ten und ist es uns mit Hil­fe des zuständi­gen Gerichts nach ins­ge­samt bei­na­he zwei­jähriger Ver­fahrens­dauer nun­mehr end­lich gelun­gen, unse­rer Man­dan­tin zu ihrem Recht zu ver­hel­fen.

Vorste­hend skiz­zier­ter Fall ist bespiel­haft für eine Viel­zahl ähn­lich gela­ger­ter Fäl­le, in denen Beamten­be­wer­bern rechts­wid­ri­ger Wei­se die gesund­heitliche Eig­nung abge­sprochen wird und ihnen in Fol­ge des­sen der Ein­stieg in die Beamten­lauf­bahn ver­wehrt bleibt. Nicht nur, aber ger­ade auch wegen ihres Über­ge­wichts wer­den nicht weni­ge Bewerber/​innen diskri­m­iniert, indem man sie allein wegen ihres Über­ge­wichts und mög­li­cher (aber kei­nes­wegs sicher ein­tre­tender) Fol­geerkrankun­gen nicht in ein Probe­beamten­ver­hält­nis übern­immt, son­dern sie allen­falls im Rah­men eines öffent­lich-​recht­li­chen Arbeitsver­hält­nisses beschäf­tigt. Näm­liches gilt auch für Bewerber/​innen, wel­che an einer chro­nis­chen Erkran­kung lei­den und damit automa­tisch ein bes­timmten Risiko­gruppe zuge­ord­net wer­den.

Wenn auch Sie zu den Betrof­fe­nen gehö­ren, unter­stützen wir Sie ger­ne in der Durch­set­zung Ihrer recht­li­chen Inter­essen. Neben einer — not­falls kla­ge­wei­sen – durchzuset­zen­den Anspruch auf Über­nahme in ein Beamten­ver­hält­nis geht es hier­bei ins­beson­dere auch um die Gel­tend­machung von Schadenser­satzansprüchen und /​oder Entschädi­gungsansprüchen nach dem AGG. Wir bera­ten Sie ger­ne!