In dem Ver­fahren 15 L 3114/​17 hat das VG Köln mit Beschluss vom 17.01.2018 unse­rem Antrag auf Erlass einer einst­weili­gen Anord­nung statt­ge­ge­ben und einer Bun­des­ober­be­hörde einst­weilen unter­sagt, den stre­it­ge­gen­ständlichen Dien­st­posten eines Arbeits­bere­ich­sleit­ers nach Besol­dungs­gruppe A 15 mit der ursprüng­lich aus­gewählten Konkur­rentin zu beset­zen, solan­ge nicht über die Bewer­bung des Antrag­stellers erneut entsch­ieden wur­de.

Damit fol­gte die Kam­mer unse­rer Argu­men­ta­tion, wonach die getrof­fene Auswahlentschei­dung einer recht­li­chen Über­prü­fung u. a. des­halb nicht stand­halte, weil der Leis­tungsver­gle­ich der Bewer­ber nicht in ers­ter Linie anhand aus­sagekräftiger dien­stlicher Beurteilun­gen vorgenom­men wur­de.

Statt­des­sen hat­te die Antrags­geg­nerin unter Hin­weis auf das gemis­chte Bewer­ber­feld aus inter­nen und exter­nen Bewer­bern ledig­lich bei den inter­nen Bewer­bern auf deren dien­stliche Beurteilun­gen abge­stellt und demge­genüber für exter­ne Bewer­ber im Rah­men des Leis­tungsver­gle­ichs das Ergeb­nis struk­turi­erter Auswahlge­spräche als maßge­bliches Auswahlkri­terium herange­zo­gen. Dar­über hin­aus hat­te die Antrags­geg­nerin inter­ne und exter­ne Bewer­ber auch inso­weit unter­schiedlich behan­delt, als nur sol­che exter­nen Bewer­ber — wie der Antrag­steller — in die nähe­re Aus­wahl kamen, die zusät­zliche Qual­i­fika­tion­ser­fordernisse erfüll­ten. Demge­genüber wur­de bei den inter­nen Bewer­bern nicht auf das Vor­liegen die­ser Qual­i­fika­tion­ser­fordernisse abge­stellt, wel­che über­dies nicht in der Stel­lenauss­chrei­bung aufge­führt waren.

Vorste­hend skiz­zier­tem Vorge­hen erteil­te das VG Köln eine Absa­ge und beton­te, dass ein Leis­tungsver­gle­ich auch dann unter Her­anziehung und inhalt­li­cher Auswer­tung dien­stlicher Beurteilun­gen zu erfol­gen habe, wenn zu einem Bewer­bungsver­fahren sowohl inter­ne als auch exter­ne Bewer­ber zuge­lassen sei­en und sich der Kreis der exter­nen Bewer­ber aus in öffent­lich– recht­li­chen und in pri­va­trechtlichen Dienst– und Arbeitsver­hält­nis­sen ste­hen­den Bewer­bern zusam­mensetze. Wen­ngle­ich in einem sol­chen Fall auf­grund der Viel­zahl und Het­ero­gen­ität der Bewer­ber der Leis­tungsver­gle­ich anhand von dien­stlichen Beurteilun­gen und Arbeit­szeug­nis­sen erschw­ert sei, ent­spre­che es grund­sät­zlich nicht den Anforderun­gen von Art. 33 Abs. 2 GG, auf einen sol­chen Leis­tungsver­gle­ich für alle oder für eine Grup­pe von Bewer­bern gän­zlich zu ver­zich­ten und statt­des­sen die Auswahlentschei­dung auf das ergeb­nis­struk­turi­erte Auswahlge­spräche zu stüt­zen. Viel­mehr sei­en auch in einem sol­chen Fall die vorhan­de­nen leis­tungs­be­zo­ge­nen Erken­nt­nisse her­anzuziehen und dien­stliche Beurteilun­gen sowie even­tu­el­le Arbeit­szeug­nisse auszuw­erten und ver­gle­ich­bar zu machen, auch wenn den Auswahlge­sprächen in der­ar­ti­gen Fal­lkon­stel­la­tio­nen gegen­über den son­sti­gen Erken­nt­nis­sen ein höhe­res Gewicht als in son­sti­gen Fäl­len zukom­men kön­ne.

Bezug­neh­mend auf die Argu­men­ta­tion der Antrags­geg­nerin, wonach es der Recht­sprechung zu Fol­ge in „Son­der­fällen“ aus­nahm­sweise gerecht­fer­tigt sein kön­ne, die Auswahlentschei­dung zen­tral auf das Erken­nt­nis­mit­tel des Auswahlge­sprächs zu stüt­zen, wies das VG Köln zudem auf die Not­wen­dig­keit einer dies­bezüglichen Fest­stel­lung im Rah­men des Auswahlvor­ganges hin, aus wel­cher sich erge­ben müs­se, dass die kon­kret vor­liegen­den Beurteilun­gen und son­sti­gen Erken­nt­nisse einen Leis­tungsver­gle­ich ger­ade nicht zulie­ßen bzw. unzu­mut­bar erschei­nen lie­ßen. An einer sol­chen Fest­stel­lung feh­le es in dem zu entschei­den­den Fall jedoch mit der Fol­ge, dass es der Antrags­geg­nerin aus Rechts­grün­den ver­wehrt sei, ihre – rechts­fehler­hafte — Auswahlentschei­dung nach­träg­lich auf die­sen Umstand zu stüt­zen.

Zusam­men­fassend ist fest­zu­stel­len, dass das VG Köln sich in der zitier­ten Entschei­dung gle­ich mit zwei wichti­gen Aspek­ten näher befasst hast, wie sie regel­mä­ßig Gegen­stand von Konkur­renten­stre­itver­fahren sind und aus Sicht der unter­lege­nen Bewer­ber nicht sel­ten Grund zur Bean­stan­dung geben:

1. die ord­nungs­gemäße Vor­nahme des Leis­tungsver­gle­ichs unter Beach­tung der Gewährleis­tun­gen des Art. 33 Abs. 2 GG (Prin­zip der Beste­nauslese) sowie

2. die ord­nungs­gemäße Doku­men­ta­tion des Auswahlvor­ganges und Dar­legung der maßge­blichen Grün­de /​Kri­te­rien für die erfol­gte Aus­wahl (sog. Auswahlver­merk).

Inso­weit zeigt auch die­ses, von uns ini­ti­ierte, Ver­fahren ein­mal mehr, dass es sich dur­chaus lohnt, Auswahlentschei­dun­gen des Dien­s­therrn anläss­lich der Beset­zung förder­licher Dien­st­posten oder der Ver­gabe von Beför­de­rungs­stel­len kri­tisch zu über­prüfen und bei berech­tig­ter Annah­me der Ver­let­zung des Bewer­berver­fahren­sanspruchs eines unter­lege­nen Bewer­bers Konkur­renten­klage zu erhe­ben.