Mit sei­nem Beschluss vom 3.9.2015, 15 L 1716/​15, folgt das Ver­wal­tungs­gericht Köln in der Kon­stel­la­tion einer lauf­bah­nüber­greifend höher­w­er­tig einge­set­zten Beam­tin den grund­sät­zlichen Beschlüs­sen des OVG Mün­ster aus den Juni, ins­beson­dere Beschluss vom 18. Juni 2015,1 B 146/​15. Für das VG Köln ist es im entsch­iede­nen Fall nicht

nachvol­lziehbar, dass die höher­w­er­tige Tätig­keit wenn nicht schon bei den Einzelmerk­malen dann aber zumin­d­est bei dem Gesam­turteil hin­re­ichend berück­sichtigt wor­den wäre.

Ver­fahren­srechtlich ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass das Ver­wal­tungs­gericht Köln hier die Beurteilun­gen sämt­li­cher beige­ladener Konkur­renten beige­zo­gen hat und in einen Ver­gle­ich mit der Beur­tei­lung der Antrag­stel­lerin einge­treten ist. In den Ver­fahren soll­te stets auch die Bei­zie­hung der Per­son­alak­ten, zumin­d­est aber der Beur­tei­lung der Konkur­renten gedrängt wer­den. Aus einem Ver­gle­ich der Beur­tei­lung der Antrag­stel­lerin mit den Beurteilun­gen der Konkur­renten hat­ten sich näm­lich eini­ge Merk­würdigkeiten und Auf­fäl­ligkeiten erge­ben, so deut­lich bes­se­re Beurteilun­gen von Konkur­renten trotz deut­lich nied­ri­ger bew­erteter Tätig­kei­ten, sowie bes­se­re Beurteilun­gen von Konkur­renten trotz meh­re­rer im Ver­gle­ich mit der Antrag­stel­lerin schlech­ter bew­erteter Ein­zel­merk­ma­le.