In dem vom VG Köln am 09.02.2015 entsch­iede­nen Ver­fahren (15 K 7068/​13) geht es in der Sache „ledig­lich“ um eine Umset­zung. Tat­säch­lich ste­hen im Hin­ter­grund unberechtigter­weise erho­be­ne Vor­würfe gegen unse­ren Man­dan­ten im Zusam­men­hang mit der soge­nan­nten „Akten­ver­nich­tungsaf­färe“ des Jah­res 2012 im Bun­de­samt f.

Ver­fas­sungss­chutz. Bere­its in einem einst­weili­gen Rechtss­chutzver­fahren, Beschluss des OVG Mün­ster vom 28.06.2013, 1 B 1373/​12 (Down­load pdf unten), gab das OVG Mün­ster dem Bun­de­samt f. Ver­fas­sungss­chutz im Wege der einst­weili­gen Anord­nung auf, unse­ren Man­dan­ten bis zur Entschei­dung der Haupt­sache auf den von ihm zuletzt innege­habten Dien­st­posten des Leit­ers der Refer­ats­gruppe V B rück­umzuset­zen. Die­sem Beschluss kam das Bun­de­samt nur halb­herzig nach und beauf­tragte unse­ren Man­dan­ten zusam­men mit einem ande­ren Kol­le­gen (soge­nan­nte Dop­pel­spitze) mit der Lei­tung der Refer­ats­gruppe. Die hierge­gen gerich­te­te Kla­ge hat­te vor dem VG Köln Erfolg, was die Fest­stel­lung der Rechts­wid­rig­keit angeht. Das VG Köln führt aus, dass die Umset­zung sowohl man­gels Beteili­gung der Schwer­be­hin­derten­vertre­tung und der Gle­ich­stel­lungs­beauf­tragten for­mell rechts­wid­rig war, als auch mate­ri­ell rechts­wid­rig. Bere­its die ursprüng­li­che Weg­ver­set­zung des Klä­gers stel­le einen tief­greifenden Ein­griff in des­sen beru­fliche Ehre dar. Vor die­sem Hin­ter­grund kön­ne es nicht als sach­be­grün­dete Organ­i­sa­tion­sentschei­dung gew­ertet wer­den, wenn die Beklag­te den Klä­ger nun­mehr ledig­lich im Rah­men der Dop­pel­spitze mit der Lei­tung einer Refer­ats­gruppe beauf­tra­ge.