Die Rück­kehr von Beam­ten aus Abor­d­nun­gen bere­itet oft­mals Prob­leme bei der Über­tra­gung neu­er amt­sangemessener Auf­gaben. In dem von unse­rem Büro betriebe­nen Fall war ein vor­mals als Refer­at­sleiter in einer Bun­des­ober­be­hörde täti­ger Beam­ter nach Rück­kehr nicht mehr als Refer­at­sleiter, son­dern als Ref­er­ent einge­setzt wor­den. Das

Ver­wal­tungs­gericht Köln hält dies für rechts­wid­rig und hat schon im einst­weili­gen Rechtss­chutzver­fahren den Dien­s­therrn ver­pflich­tet, unse­ren Man­dan­ten amt­sangemessen auf einem Refer­at­slei­t­er­di­en­st­posten einzuset­zen. Das Gericht setzt als bekannt vor­aus, dass in Bun­des­ober­be­hör­den Regierungs­di­rek­toren der Besol­dungs­gruppe A 15 regel­mä­ßig als Refer­at­sleiter tätig sind (im Gegen­satz zum Min­is­terium). Das Gericht kri­tisiert sowohl die – von uns gerüg­te – unter­blie­be­ne Per­son­al­rats­beteili­gung bei der Über­tra­gung einer gerin­ger bew­erteten Tätig­keit , als auch die mate­ri­el­le Rechts­wid­rig­keit des Ein­satzes, der nicht geeig­net ist, dem Man­dan­ten eine amt­sangemessene Beschäf­ti­gung zu ver­mit­teln.