In einer eben­falls von unse­rem Büro erstrit­te­nen, bis­lang nicht recht­skräfti­gen Entschei­dung hat­te das VG Köln über die Kon­stel­la­tion einer „Drit­tan­fech­tung“ eines abgeschlosse­nen Änderungsver­trages zu einem Arbeitsver­trag betr­e­f­fend eines im Angestell­tenver­hält­nis ste­hen­den Konkur­renten zu entschei­den. Der Rechts­streit wur­de im

Haupt­sachev­er­fahren geführt, da die Warte­fris­ten nicht einge­hal­ten wur­den und inso­weit einst­weiliger Rechtss­chutz nicht effek­tiv in Anspruch genom­men wer­den kon­nte. Die Recht­sprechung des BVerwG zur Durch­brechung der Ämter­sta­bil­ität (Urt. v. 04.11.2010, 2 C 16.09) hat das VG Köln in die­ser Entschei­dung auf die Kon­stel­la­tion einer Konkur­renz zwis­chen einem Beam­ten und einem Arbeit­nehmer über­tra­gen.

Wört­lich: „Die Kam­mer sieht kei­ne grund­sät­zlichen Beden­ken, die­se zur Beamten­er­nen­nung ergan­gene Recht­sprechung auch auf den vor­liegen­den Fall anzuwen­den, wo mit dem aus­gewählten Bedi­en­steten infol­ge der Auswahlentschei­dung ein arbeit­srechtlicher Änderungsver­trag über sei­ne Höher­grup­pierung geschlos­sen wor­den ist.“ (vgl. VG Köln, Urt. v. 28.02.2013, 15 K 2185/​12 – nicht rechts­kräf­tig).