In einer ebenfalls von unserem Büro erstrittenen, bislang nicht rechtskräftigen Entscheidung hatte das VG Köln über die Konstellation einer „Drittanfechtung“ eines abgeschlossenen Änderungsvertrages zu einem Arbeitsvertrag betreffend eines im Angestelltenverhältnis stehenden Konkurrenten zu entscheiden. Der Rechtsstreit wurde im
Hauptsacheverfahren geführt, da die Wartefristen nicht eingehalten wurden und insoweit einstweiliger Rechtsschutz nicht effektiv in Anspruch genommen werden konnte. Die Rechtsprechung des BVerwG zur Durchbrechung der Ämterstabilität (Urt. v. 04.11.2010, 2 C 16.09) hat das VG Köln in dieser Entscheidung auf die Konstellation einer Konkurrenz zwischen einem Beamten und einem Arbeitnehmer übertragen.
Wörtlich: „Die Kammer sieht keine grundsätzlichen Bedenken, diese zur Beamtenernennung ergangene Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, wo mit dem ausgewählten Bediensteten infolge der Auswahlentscheidung ein arbeitsrechtlicher Änderungsvertrag über seine Höhergruppierung geschlossen worden ist.“ (vgl. VG Köln, Urt. v. 28.02.2013, 15 K 2185/12 – nicht rechtskräftig).