In einem von unse­rem Büro vertrete­nen Rechts­streit um die Ver­set­zung in den Ruh­e­s­tand wegen Dien­stun­fähigkeit greift das VG des Saar­lan­des die Recht­sprechung des BVerwG, Urt. v. 26.04.2010, 2 C 17/​10, zu den Anforderun­gen an eine recht­mäßige Unter­suchungsanord­nung auf. Im Zur­ru­he­set­zungs-​ver­fah­ren ist näm­lich zumin­d­est dann, wenn wie

vor­liegend aus der Ver­weigerung einer Unter­suchung neg­a­tive Kon­se­quen­zen gezo­gen wer­den, die Unter­suchungsanord­nung selbst einer recht­li­chen Kon­trolle zu unter­zie­hen. Im kon­kre­ten Fall war die Unter­suchungsanord­nung bere­its nach drei Mona­ten Dien­stun­fähigkeit erfolgt mit der Bemer­kung „krank seit 17.01.2011. Die­ser Hin­weis allein genügt den inhalt­li­chen Anforderun­gen an eine recht­mäßige Unter­suchungsanord­nung nicht, da dadurch die ern­sthafte Besorg­nis der Dien­stun­fähigkeit nicht nachvol­lziehbar begrün­det wird.