VG Koblenz stellt auf­schiebende Wir­kung des Wider­spruchs betr­e­f­fend einer Zuwei­sung nach Gel­sen­kir­chen in einem von uns ver­tre­ten Fall her

Im Rah­men der aktu­el­len „Zuwei­sungs­wel­le“ nach Gel­sen­kir­chen hat das Ver­wal­tungs­gericht Koblenz mit Beschluss vom 13.02.20132 C 1150/12.KO — die auf­schiebende Wir­kung

eines Wider­spruchs her­ge­stellt und sich dabei mit der Fra­ge ort­snäherer Beschäf­ti­gungsmöglichkeiten befasst und die­se bejaht. Der von uns ver­tre­te­ne Man­dant wohn­te — ein­fache Stre­cke — ca. 130 km ent­fernt vom Dien­stort Gel­sen­kir­chen. Es bleibt zu hof­fen, dass sich die­se Recht­sprechung auch bei ande­ren Gerich­ten durch­setzt.